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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 265a StGB
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 265a StGB


StGB § 265 a Abs. 1

Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 4 StR 117/08 - OLG Naumburg

BGHSt 51, 236 - NJW 2007, 2130


StGB §§ 248 a, 265 a; GVG § 121 Abs. 2

Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.

BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07 - OLG Naumburg

wistra 2008, 101





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