www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 269 StPO
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 269 StPO


StPO §§ 4 Abs. 1, 269

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.

BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 340/01 - LG Hanau

BGHSt 47, 116 - NStZ 2002, 213

StPO § 269, § 336 Satz 2; GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.
Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.

2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.

3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.

BGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 - OLG Rostock

BGHSt 46, 238 - NJW 2001, 1359





© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de