www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 2 GSB
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.
  
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG - GSB), Stand 04.08.2009

Leitsätze zu § 2 GSB


StGB § 15; GSB §§ 1, 2, 5 und 6

a) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld.
 
b) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das Bewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.

BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00 - LG Aurich

BGHSt 46, 373 - NJW 2001, 2484






© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de