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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 30a BtMG
Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  
Betäubungsmittelgesetz, Stand 01.07.2017

Leitsätze zu § 30a BtMG

 
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 StPO § 261
 
1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung.

2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle Bedeutung.
 
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16 – LG Nürnberg-Fürth

 
 
BtMG § 30a Abs. 1

Zur nicht geringen Menge von Benzodiazepinen und Zolpidem

BGH, Urteil vom 2. November 2010 - 1 StR 581/09 – LG München I

NJW 2011, 1462
 

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

Das Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“ in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die - etwa in einer Selbstschussanlage - fest installiert sind.

BGH, Urteil vom 15. November 2007 - 4 StR 435/07 - LG Rostock

NJW 2008, 386


BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261

Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth

BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274


BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

Die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 2 StR 298/05 - LG Frankfurt am Main

 
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1

Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 - LG Oldenburg

BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430
 

BtMG § 30 a Abs. 3

Bei der Anwendung des minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG ist die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestandes wie dem des § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1 BtMG zu beachten, sofern nicht auch insoweit ein minder schwerer Fall gegeben ist.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02 - LG Hannover

NStZ 2003, 440


BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden.

BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02 - LG Duisburg

BGHSt 48, 189 - NJW 2003, 1541


BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1

Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3, 4 Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (im Anschluß an BGHSt 42, 255).

BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - LG Krefeld

NStZ 2001, 381

BtMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1; 30a Abs. 1

Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 - LG München I

NStZ 2001, 323


BtMG 1981 § 30 a Abs. 2 Nr. 1

Zum Begriff des "Bestimmens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99 - Landgericht Neubrandenburg

BGHSt 45, 373, 374 - NJW 2000, 1877





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