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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 348 StGB
Falschbeurkundung im Amt
 
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 348 StGB

 
StGB § 348 Abs. 1
 
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.
 
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14 - LG München II
 

StGB § 348

Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 - LG Limburg an der Lahn

BGHSt 47, 39 - NJW 2001, 3135





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