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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 34 AWG aF
Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
Genehmigung
1. in Teil I Abschnitt A oder
2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nummer 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 Nummer 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Absatz 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit Strafe bedroht ist.

(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung dadurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung
a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht ist,
2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen
Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Unterstützung vorschreibt und die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
b) das friedliche Zusammenleben der Völker stört oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich stört,
2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,
3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Güter zuwiderhandelt, das in
a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
enthalten ist oder
4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
a) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend.
  
Außenwirtschaftsgesetz, Stand 17.12.2009

Leitsätze zu § 34 AWG

 
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, AWG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Hat der Täter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt, hätte diese indes erteilt werden müssen, so ist nicht der gesamte für die Güter eingenommene Kaufpreis das im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangte; vielmehr sind dies nur die durch das Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343 /11 - LG Hamburg
 

AWG § 34 Abs. 4 Nr. 2 idF vom 26. Juni 2006; EG-VO 423/2007 Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3

Zur Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wegen Zuwiderhandelns gegen das Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Verordnung (EG) 423/2007 vom 19. April 2007 (Iran-Embargo-Verordnung).

BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs


AWG § 34 Abs. 1 Nr. 1; AWV § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste; StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

1. Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte.

2. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit und Ungeeignetheit des Beweismittels, wenn bei Auslandstaten oder Taten mit einem starken Auslandsbezug ein im Ausland ansässiger Entlastungszeuge nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verfügung steht.

3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz (nur Hinweis).

BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 - LG Dortmund


AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c; GVG § 120 Abs. 2 Nr. 4

1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten Falles relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens obliegt ihm nicht.

3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwalts und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz.

BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

BGHSt 53, 128 - wistra 2009, 191


AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4; EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 Art. 1 Nr. 1

Die Einfuhr echter irakischer Dinare in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ein nach § 34 Abs. 4 AWG strafbarer Embargoverstoß sein.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 StR 358/01 - LG Mühlhausen

BGHSt 47, 207 - NJW 2002, 1357





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