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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 403 StPO
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
  
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 403 StPO


StPO § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz 2 BGB § 847 Abs. 1 aF

Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.

BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02 - LG Bremen

BGHSt 47, 378 - NStZ 2003, 46






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