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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
Art. 40 Zollkodex a.F.
Gestellung der Waren
 
Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.
 
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Art. 95 Zollkodex mod.

Gestellung der Waren

(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an
einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen,
a) die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;
b) in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat;
c) die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.
(2) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden:
a) von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt;
b) vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone
ausübt.
(3) Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung oder
Zollanmeldung Bezug zu nehmen.
(4) Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

Leitsätze zu Art. 40 Zollkodex aF.


AO §§ 370, 373, 374; Zollkodex Art. 40; TabStG §§ 19, 21

1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat.

2. Werden aus einem Drittland stammende unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, ist der Verbringer gemäß § 19 Satz 3 TabStG verpflichtet, über die Zigaretten unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar. Die für Zölle geltenden Vorschriften (vgl. § 21 TabStG) sind auch dann nicht anzuwenden, wenn sich die Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in dem anderen Mitgliedstaat befunden haben.

BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06 - LG Bielefeld

NJW 2007, 1294






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