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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
Art. 54 SDÜ
Verbot der Doppelbestrafung
 
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
 
Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14.6.1985

Leitsätze zu Art. 54 SDÜ
 
SDÜ Art. 54
 
Zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des Art. 54 SDÜ.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12 - LG Mönchengladbach
  
 




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