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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 5 WStG
Handeln auf Befehl
 
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.

(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.
Wehrstrafgesetz, Stand 01.09.2014

Leitsätze zu § 5 WStG
 
WStG § 30 Abs. 1
WStG § 31 Abs. 1
WStG § 5 Abs. 1

1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Behandlungen von Untergebenen in der Bundeswehr.

2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundeswehr bei „Geiselnahmeübungen“.

3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - LG Münster

BGHSt 53, 145 - NJW 2009, 1360
  




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