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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 66 JGG
Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
 
(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe (§ 31) unterblieben und sind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit der Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staatsanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für angemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung durchgeführt, so entscheidet der Richter durch Beschluß. Für die Zuständigkeit und das Beschlußverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise verbüßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
 
Jugendgerichtsgesetz, Stand 25.07.2016

Leitsätze zu § 66 JGG


JGG §§ 27, 30, 31, 62, 66

1. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat.
2. Die Schuldfeststellung nach § 27 JGG ist keine noch nicht vollständig erledigte Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG.
3. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - Amtsgericht Trier/Amtsgericht Düsseldorf

NStZ 2008, 693





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