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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 74b GVG
Zuständigkeit der Jugendschutzkammer

In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.
  
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 01.01.2017



StPO §§ 209, 209a, 210, 309, 338 Nr. 4;
GVG §§ 24, 26, 74b.
 
Die Jugendschutzkammer hat ihre Zuständigkeit nicht deshalb willkürlich bejaht, weil ihr die Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurde.
 
BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12 - LG Hechingen
 




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