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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 8 JGG
Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
 
(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.
 
Jugendgerichtsgesetz, Stand 25.07.2016

Leitsätze zu § 8 JGG

 
StGB §§ 73, 73 a, 73 c

JGG § 2 Abs. 2, §§ 6, 8 Abs. 3


Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugend-liche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10 - LG Bochum
  




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