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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 94 StPO
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
 
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 94 StPO

 
StPO § 99, § 94
 
Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen weder gemäß § 99 StPO, noch gemäß § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden.
 
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16
 

StPO §§ 94 ff.

1. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot.

2. Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-Nachrichten.

BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09 (a) - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

NJW 2010, 1297
                                  




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