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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 96 StPO
Amtlich verwahrte Schriftstücke

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 96 StPO

 
StPO §§ 54, 96, 261

MRK Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d
 
1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potentiell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung einer fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen.
 
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maßnahmen
eines anderen Staates gesperrt wird.
 
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

BGHSt 49, 112 - NJW 2004, 1259
 

StPO §§ 96 Satz 1, 261; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

1. Zu den Grenzen der Beweiswürdigung bei der Verwertung anonymer Quellen.

2. Ein "in camera"-Verfahren, wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig ist, kommt im Bereich des Strafverfahrens zu § 96 Satz 1 StPO nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 377/99 - Oberlandesgericht Frankfurt am Main

StV 2000, 649
                                  




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