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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 99 StPO
Postbeschlagnahme

Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 99 StPO

 
StPO § 99, § 94
 
Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen weder gemäß § 99 StPO, noch gemäß § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden.
 
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16
 

StPO §§ 99, 95 Abs. 2

Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.

BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I

NStZ 2009, 397
                                  




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