www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 460 StPO
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. 
  
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 460 StPO

 
StGB § 55 Abs. 1; StPO §§ 318, 331, 460, 462
 
Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat.
 
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 - OLG München
 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de