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§ 6 StGB
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 232);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Überblick zur Darstellung § 6 StGB


Allgemeines
    Weltrechtsprinzip
§ 6 Nr. 2 StGB
    Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen
§ 6 Nr. 5 StGB
    Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität
    Vertrieb
       Beihilfe
    Tatort
    Notwendigkeit hinreichenden Inlandsbezuges
§ 6 Nr. 9 StGB
    Genfer Konvention
    Übereinkommen gegen Folterhandlungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 6 StGB

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