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§ 64 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Überblick zur Darstellung § 64 StGB

Allgemeines
    Gesetzesänderung
    Zweck der Maßregel
    Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel
    Subsidiaritätsprinzip
    Anwendbares Gesetz
    Jugendstrafverfahren
       Geltung für Heranwachsende
§ 64 Satz 1 StGB
    Anordnungsvoraussetzungen
       Verhältnis zu §§ 20, 21 StGB
       Hang
          Strafaussetzung zur Bewährung und Verneinung eines Hangs
       Symptomatischer Zusammenhang zwischen Tat(en) und Hang
       "Im Übermaß"
       Gefahrenprognose
       Ermessen
§ 64 Satz 2 StGB
       Erfolgsaussicht für Heilung oder Rückfallbewahrung
      Zweijahresfrist
       Erheblicher Zeitraum
       Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht
          Rückfälligkeit
          Therapiewille
          Mangelnde Sprachkenntnisse
          Unentschiedenheit
          Nicht abstinent lebender Partner
          Organisatorische Schwierigkeiten
          Feststellungen
          Ermöglichung des Ausbildungsabschlusses im Vollzug
          Prozessverhalten
          Intellekt
          Außergewöhnliche Besonderheiten in der Person des Angeklagten
          Fluchtgefahr
          Absichtsäußerungen des Angeklagten
          Sozialtherapie bei längeren Freiheitsstrafen
          Überlange voraussichtliche Theapiedauer
          Freiwillig durchgeführte stationäre Drogenentwöhnungstherapie
         Gewährleistung der Nachsorge
         Reiferückstand
         Verfestigung des Konsumverhaltens
         Vorwegvollstreckung von Freiheitsstrafe, Suchttherapie und anschließende Sicherungsverwahrung
         Verhältnismäßigkeit
       Hinzuziehung eines Sachverständigen
      Zweifelssatz
    Revisionsrechtliche Prüfungsmaßstäbe
    Unterbringungsanordnung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung
       Zuordnung bei mehreren Strafen
    Nachträgliche Unterbringung
    Zusammentreffen von Maßregeln
    Beendigung der Unterbringung und Anordnung der Führungsaufsicht
Urteil
       Urteilsformel
       Urteilsgründe
Prozessuales
      Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel
       Haftsachen
          Unterbringungsbefehl
          Unterbringung zur Beobachtung
          "Organisationshaft"
             Anrechnung der "Organisationshaft" bei der Strafzeitberechnung
    Verfahren
       Gutachten
       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
       Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 64 StGB
    Rechtlicher Hinweis
 
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