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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 66 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
 
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
 
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

 
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Überblick zur Darstellung § 66 StGB

Gesetzesänderung
Rechtsprechung zu § 66 StGB
    Formelle Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Hang
    Gefährlichkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Mehrmalige Maßregelanordnung
    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
§ 66 Abs. 2 StGB
    Drei Straftaten
    Ermessen
       Mögliche positive Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug
§ 66 Abs. 3 StGB
    Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung
    Ermessen
    Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung
Rechtsprechung zu § 66 StGB a.F.
§ 66 Abs. 1 StGB
    Keine Ermessensausübung
    Formelle Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Zwei Jahre, zwei Vortaten, zwei Vorverurteilungen zu mindestens jeweils einem Jahr
       Rechtskräftige Vorverurteilung
       Gesamtstrafe
       Jugendstrafe
       Einheitsstrafen nach DDR-Recht
       Taten im Ausland
       Einbeziehung in neue Gesamtstrafe
       Mitteilung der Strafhöhen im Urteil
    Vorheriger Vollzug, § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Verhältnis von Hang und Gefährlichkeitsprognose
    Symptomtaten
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose
    Gefahr für die Allgemeinheit / Prognose
       Allgemeinheit
       Erheblichkeit der Straftaten
       Prognose
       Berücksichtigung des Prozessverhaltens
          Verweigerung der Exploration
       Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit
       Wahrscheinlichkeitsbeurteilung
       Gesamtwürdigung
 § 66 Abs. 2 StGB
    Subsidiarität des § 66 Abs. 2 StGB gegenüber § 66 Abs. 1 StGB
    Formelle Voraussetzungen, § 66 Abs. 2 StGB
    Hang und Gefährlichkeitsprognose
    Ermessensausübung
§ 66 Abs. 3 StGB
       Formelle Voraussetzungen, § 66 Abs. 3 StGB
          Zeitliche Geltung
       Ermessensausübung
       Gesamtstrafe als Vorverurteilung
          Tateinheit von Katalog- und Nichtkatalogtat
          Verwirkte Strafe iSv § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB
       Verbot der Schlechterstellung
       Berücksichtigung von Jugendstraftaten neben Erwachsenenstraftaten
       Hang
§ 66 Abs. 4 StGB
    Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
    Rückfallverjährung
       Berücksichtigung der Dauer bei Flucht
    Verhältnismäßigkeit
       Anordnung gegenüber jungen Tätern
       Zusammentreffen von Maßregeln
          Zielsetzungen der freiheitsentziehenden Maßregeln
          Zusammentreffen von § 66 u. § 63 StGB
          Zusammentreffen von § 66 u. § 64 StGB
       Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung
Urteil
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Verfahren
       Verständigung im Strafverfahren
       Feststellungen rechtskräftiger Urteile
       Strengbeweis
       Gutachten
       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
    Zuständigkeit
       Gericht
    Rechtsmittel
       Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung
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