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§
276a StGB
Aufenthaltsrechtliche Papiere,
Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 276a StGB | |
Ausländische aufenthaltsrechtliche Papiere | |
Fahrzeugpapiere | |
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Durch die Vorschrift des § 276a StGB, die den Anwendungsbereich des § 276 StGB u.a. auf aufenthaltsrechtliche Papiere erstreckt, werden auch ausländische aufenthaltsrechtliche Papiere von Schengen-Staaten erfasst, die aufgrund der im Schengen-Raum geltenden Rechtsregeln (vgl. etwa Art. 21 SDÜ, Art. 5 Abs. 1b Schengener Grenzkodex) im Inland unmittelbare aufenthaltsrechtliche Bedeutung besitzen (BGH, Beschl. v. 13.1.2015 - 4 StR 378/14; vgl. Gesetzentwurf zum Verbrechensbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 12/6853, S. 30; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 276a Rn. 1). | |
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Der Anwendungsbereich der §§ 275
und 276
StGB wurde
durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz (BGBl. I 1994, 3186) mit
§ 276a StGB mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 namentlich auf
Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe, die Vorläuferdokumente der
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, ausgedehnt.
Gesetzgeberisches Motiv der Gesetzesänderung war die
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die in erheblichem
Umfang unechte, verfälschte und auch falsch beurkundete
Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe im illegalen Fahrzeughandel
verwendete (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 28 ff.; vgl. BGH, Beschl. v.
2.12.2014 - 1 StR 31/14). Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 276a StGB macht sich u.a. strafbar, wer eine Fälschung von Fahrzeugpapieren vorbereitet, indem er sich Platten, Formen, Drucksätze oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, verschafft oder solche verwahrt. Nach dem Wortlaut dieser Strafnorm wird daher eine Handlung im Vorfeld der Fälschung von Fahrzeugpapieren unter Strafe gestellt. Zweck der Tathandlung muss demnach die Vorbereitung einer Fälschung sein. Hierauf muss sich der Vorsatz des Täters erstrecken, wobei bedingter Vorsatz genügt. Wenngleich eine konkrete Vorstellung hierbei nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15; vgl. auch OLG München, NStZ-RR 2008, 280; Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 275 Rn. 6 mwN), so erfordert ein Schuldspruch insoweit aber jedenfalls die Feststellung, dass der Täter überhaupt die Fälschung von Fahrzeugpapieren beabsichtigt (BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - 2 StR 197/15 betr. bloßer Besitz eines gefälschten Prüfstempels mit dem Aufdruck „DEKRA, nächste HU …. No. 2071“). |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 276a
StGB wird verwiesen auf: § 275 StGB siehe auch: Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, § 275 StGB § 276 StGB siehe auch: Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
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