www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 42 StGB
Zahlungserleichterungen

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
§ 42 StGB
    Erörterung in naheliegenden Fällen
    Zahlungserleichterungen bei Gefährdung der Wiedergutmachung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 42 StGB




Erörterung in naheliegenden Fällen

5
Legen die Feststellungen über das Einkommen des Angeklagten es nahe, dass er die Geldstrafen nicht auf einmal bezahlen kann, muß der Tatrichter im Urteil die Frage der Zahlungserleichterungen erörtern (vgl. BGH, Beschl. v. 30.8.1978 - 3 StR 132/78 - MDR 1978, 988 (Holtz)).

Zu den Grundsätzen von Amts wegen zu bewilligender Zahlungserleichterungen vgl. BGH, Urt. v. 12.9.1984 - 3 StR 333/84 - BGHSt 33, 37, 40 - NJW 1985, 752
  




Zahlungserleichterungen bei Gefährdung der Wiedergutmachung

10
Das Gericht soll bereits im Urteil Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) gewähren, wenn ohne deren Bewilligung die Wiedergutmachung gefährdet wäre. Damit werden die Opferinteressen im Hinblick auf die Schadenswiedergutmachung gestärkt. Betreibt die verurteilte Person die Wiedergutmachung nicht, so kann die Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über die Zahlungserleichterung nachträglich ändern oder aufheben (§ 459a Abs. 2 Satz 1 StPO) (BT-Dr 16/3038 S. 58/59).
   
 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 42 StGB wird verwiesen in:

§ 73c StGB   
Absehen von Verfallsanordnung, § 73c StGB
§ 74c StGB  
Einziehung des Wertersatzes, § 74c StGB

§ 459a StPO

   

 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 1. Titel (Strafen)
 
 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de