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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 56b StGB
Auflagen

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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Allgemeines
    Hinweiserteilung vor einer Verständigung
§ 56b Abs. 1 StGB
    Strafähnliche Sanktion
    Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Hinweiserteilung vor einer Verständigung

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Der 4. Strafsenat hat aus dem Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass er vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erfüllung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – 4 StR 254/13 - NJW 2014, 238 f.; BGH, Beschl. v. 11.9.2014  – 4 StR 148/14 Rn. 9 f. - NJW 2014, 3173, 3174 mwN; zustimmend Bachmann, JR 2014, 357). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens sei die Verständigung im Strafverfahren nur dann zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt sei, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Lediglich eine solche umfassende Information könne die Autonomie der Entscheidung des Angeklagten gewährleisten, von seiner Freiheit Gebrauch zu machen, Einlassungen zur Sache zu verweigern oder sich auf eine Verständigung einzulassen (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – 4 StR 254/13 - NJW 2014, 238 f.; BGH, Beschl. v. 11.9.2014  – 4 StR 148/14 Rn. 9 f. - NJW 2014, 3173, 3174 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071 = BVerfGE 133, 168, 237 Rn. 125 [bzgl. der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO]).

Aus diesen Grundsätzen folgert der 4. Strafsenat die bereits angesprochene Pflicht des Gerichts zur Offenlegung, dass es zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens außer der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung könne der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH aaO Rn. 11 und 12).


Leitsatz

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 4 StR 254/13 - Ls.).

Leitsatz
Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – 4 StR 254/13) (BGH, Beschl. v. 11.9.2014 – 4 StR 148/14 - Ls.).
 



§ 56b Abs. 1 StGB




Strafähnliche Sanktion

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Bewährungsauflagen dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - 4 StR 254/13; BGH, Beschl. v. 11.9.2014 – 4 StR 148/14; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder,  StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese in Zahlungsauflagen umgewandelt werden können (BGH, Beschl. v. 11.9.2014 – 4 StR 148/14). 




Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistung

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  siehe hierzu: § 58 StGB Rdn. 15 - Anrechnung von erbrachten Bewährungsleistungen



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 56b StGB wird verwiesen in:

§ 56f StGB  siehe auch: 
Widerruf der Strafaussetzung, § 56f StGB

§ 265a StPO

   
 



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
 




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