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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 58 StGB
Gesamtstrafe und Strafaussetzung

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung  
§ 58 Abs. 2 StGB
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Urteil
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§ 58 Abs. 2 StGB




Anrechnung von erbrachten Bewährungsleistungen, §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2, 56b StGB

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   § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB:
(2) ... Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt  § 56f Abs. 3 entsprechend.

   § 56f Abs. 3 StGB:
Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

   § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB:
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im
Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 20.3.1990 - 1 StR 283/89 - BGHSt 36, 378, 381 - StV 1990, 304; BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - 2 StR 11/09 - NStZ-RR 2009, 201; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 2 StR 256/07; BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 5 StR 74/09 - NStZ-RR 2009, 205; BGH, Beschl. v. 1.6.2011 - 2 StR 459/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.7.2011 - 5 StR 216/11).

Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Bewährungsleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB, vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.9.2010 - 2 StR 423/10 - StraFo 2011, 61; BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 123/12; Fischer, StGB, 59. Aufl. § 58 Rn. 6 f.), so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe (also nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe) zu erfolgen (st. Rspr. seit BGH, Beschl. v. 20.3.1990 - 1 StR 283/89 - BGHSt 36, 378  - StV 1990, 304; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschl. v. 19.5.1992 - 4 StR 207/92; BGH, Beschl. v. 7.3.2001 - 2 StR 43/01; BGH, Beschl. v. 8.8.2001 - 5 StR 306/01; BGH, Beschl. v. 10.10.2001 - 2 StR 376/01; BGH, Beschl. v. 10.4.2002 - 2 StR 99/02; BGH, Beschl. v. 12.7.2002 - 2 StR 200/02; BGH, Beschl. v. 13.11.2002 - 2 StR 391/02; BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 StR 71/04; BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 118/08; BGH, Beschl. v. 19.6.2012 - 3 StR 206/12; BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 1 StR 489/13; BGH, Beschl. v. 2.9.2015 - 2 StR 31/15; BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 2 StR 408/15 Rn. 17). Hierüber ist ausdrücklich zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2002 - 5 StR 357/02). Eine Berücksichtigung nur im Rahmen der Strafzumessung genügt nicht (BGH, Beschl. v. 12.7.2002 - 2 StR 200/02; BGH, Beschl. v. 13.11.2002 - 2 StR 391/02; BGH, Beschl. v. 19.6.2012 - 3 StR 206/12; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12). Eine solche Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen hat im Urteil zu erfolgen (BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2, 3, 4; BGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 416/07). Die förmliche Anrechnung der auf Grund der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - 2 StR 256/07; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 2 StR 243/08; BGH, Beschl. v. 11.10.2012 - 2 StR 321/12; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 84; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.9.2008 - 3 StR 369/08).

Beispiel: ... Die von dem Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts X vom ... gezahlten 300 € werden auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat angerechnet. ... (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2012 - 2 StR 321/12).

Eine vom Tatrichter unterlassene Entscheidung über die Anrechnung von Bewährungsauflagen, die für ein einbezogenes Urteil erbracht wurden, kann das Revisionsgericht nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2; BGH, Beschl. v. 14.10.1998 - 5 StR 607/97; BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - 2 StR 11/09 - NStZ-RR 2009, 201; BGH, Beschl. v. 20.7.2011 - 5 StR 216/11). Möglich ist auch, dass der entsprechende Erörterungsmangel zur Teilaufhebung des Urteils führt und etwa die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Arbeitsleistungen einer neuen tatrichterlichen Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2012 - 3 StR 206/12).

§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB erfordert eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, die das Revisionsgericht jedoch nur bei vollständiger Tatsachengrundlage bereits auf die Sachrüge hin in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2000 - 2 StR 274/00 - BGHSt 46, 187 - NJW 2001, 692; BGH, Beschl. v. 23.1.2002 - 2 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 137; BGH, Beschl. v. 1.6.2011 - 2 StR 459/10). Lassen sich den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen keine Leistungen des Verurteilten auf Bewährungsauflagen entnehmen, ist die Erhebung einer diesbezüglichen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.2009 - 2 StR 248/05).

 
siehe auch: Eigene Sachentscheidung; Zurückverweisung, § 354 StPO; Revisionsbegründung, § 344 StPO --> § 344 Abs. 2 StPO - Einzelheiten --> Aufklärungsrüge --> Anrechnung von erbrachten Bewährungsleistungen

Von der nach §§ 58 Abs. 2, § 56f Abs. 3, § 56b StGB möglichen Anrechnung bereits erbrachter Bewährungsleistungen im Rahmen der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann - soweit es um Geldzahlungen geht - abgesehen werden, wenn der Verurteilte eine Geldleistung mit Hilfe von Vermögensdelikten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 23.1.2002 - 2 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 137).

 
siehe auch: Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB ---> Rdn. 65 ff. Anrechnung erbrachter Bewährungsleistungen

Hat das Tatgericht einen Ausgleich für die zur Erfüllung einer Auflage des Bewährungsbeschlusses geleistete Zahlung mit der Erwägung versagt, eine Anrechnung würde bei der Höhe der Freiheitsstrafe lediglich ganz unerheblich ins Gewicht fallen, übersieht diese Begründung, daß bei Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB die erbrachten Leistungen in der Regel angerechnet werden müssen (st. Rspr.; BGHSt 36, 378, 381; BGH NJW 2001, 692; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 5 StR 374/03; BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 69/09; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 58 Rdn. 6).
        




Einzelfälle

50
z.B. Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 36, 378; BGH, Beschl. v. 21.3.2006 - 4 StR 62/06); Anrechnung von zwei Monaten Freiheitsstrafe bei einer erbrachten Geldzahlung von 2ooo DM (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2002 - 2 StR 200/02); Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe zum Ausgleich für 150 erbrachte Arbeitsstunden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 69/09); Anrechnung von 40 Tagen bei erbrachten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit in Orientierung des Anrechnungsmaßstabs an § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl RhPf 110) (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - 2 StR 11/09 - NStZ-RR 2009, 201); Anrechnung von zehn Tagen Freiheitsstrafe zum Ausgleich für die Zahlung von 200 € (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 4 StR 411/09).

 
siehe auch: (Erwachsenstrafrecht): Gesamtstrafenbildung; (Jugendstrafecht): Mehrere Straftaten eines Jugendlichen, § 31 JGG 



Urteil




Urteilsgründe

U.2
Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschl. v. 28.7.2011 - 4 StR 283/11; BGH, Beschl. v. 8.6.2011 – 4 StR 111/11; BGH, Beschl. v. 5.3.1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.10.1985 – 4 StR 559/85 - StV 1986, 58; BGH, Urt. v. 21.4.1986 – 2 StR 62/86 - NStZ 1986, 374; BGH, Urt. v. 29.4.1954 – 3 StR 898/53 - BGHSt 6, 167, 172). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Tatgericht in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1984 – 5 AR (VS) 20/84 - BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst hat und angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2011 - 4 StR 283/11: die – von den dort abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststellungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten).
 
Keiner Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten zur Erfüllung von Weisungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB bedarf es etwa, wenn die in der einbezogenen Sache gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bereits vor dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil, widerrufen und dabei bestimmt worden war, dass die vom Angeklagten erbrachte Teilleistung auf die ihm in dem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbuße mit zwei Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Einer eigenen Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Leistungen bedarf es daher nicht; die Anrechnungsbestimmung des früheren Beschlusses ist nach § 51 Abs. 2 StGB vielmehr bei der Vollstreckung der im vorliegenden Verfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.7.2011 - 4 StR 306/11). 



Prozessuales




Rechtsmittel

Z.7




[ Revision ]

Z.7.1
Leitsatz Ergibt sich aus dem tatrichterlichen Urteil lediglich, daß die Vollstreckung einer in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, so kann das Revisionsgericht die Frage, ob und wie erbrachte Bewährungsleistungen bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), nur aufgrund einer zulässigen Verfahrensrüge prüfen (BGH, Beschl. v. 17.3.1988 - 1 StR 361/87 - Ls. - BGHSt 35, 238 ff. - NStZ 1988, 359; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.3.2009 - 2 StR 248/05: Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2 StPO; siehe auch oben --> Rdn. 15).

Die fehlende Anrechnung ist auch auf die Sachrüge hin zu beachten, wenn das Urteil des Tatgerichts sowohl Angaben über die Bewährungsauflagen als auch über die Behauptung des Angeklagten enthält, er habe die Auflagen erfüllt. Das Gericht muss in diesem Fall nachprüfen, ob der Angeklagte tatsächlich die von ihm dargestellten Leistungen erbracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1988 - 1 StR 361/87 - BGHSt 35, 238 ff. - NStZ 1988, 359; BGH, Beschl. v. 7.3.2001 - 2 StR 43/01).
     




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 58 StGB wird verwiesen auf:

§ 55 StGB   siehe auch:  § 55 StGB, Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
§ 56 StGB   siehe auch:  § 56 StGB, Strafaussetzung
§ 56f StGB   siehe auch:  § 56f StGB, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
   
Auf § 58 StGB wird verwiesen in:

§ 453 StPO   siehe auch: § 453 StPO, Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung
§ 454 StPO   siehe auch: § 454 StPO, Aussetzung des Strafrestes

     


 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)


 




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