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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 77e StGB
Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 77e StGB
    Ermächtigung als Prozessvoraussetzung
    Anwendbarkeit der Regeln über den Strafantrag
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 77e StGB




Ermächtigung als Prozessvoraussetzung

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Bei der von Amts wegen von der Staatsanwaltschaft einzuholenden (BT-Drucks. 14/8893, S. 9) Ermächtigung (§ 77e StGB) handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Wille des maßgeblichen Organs der Strafverfolgung nicht entgegensteht (BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14; S/S-Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 77e Rn. 2).

Solange dies der Fall ist, bedarf es nach Ansicht des 3. Strafsenats im laufenden Ermittlungsverfahren angesichts des Umstands, dass die Erkenntnislage in diesem Verfahrensabschnitt ständigen Änderungen unterworfen ist, bezogen auf die Tathandlung keiner jeweiligen sofortigen Anpassung des konkreten Ermächtigungsinhalts. Eine Eingriffsmaßnahme kann demnach nur dann nicht auf den Verdacht der Erfüllung einer abweichenden Tathandlungsvariante gestützt werden, wenn diesbezüglich der fehlende Verfolgungswille der originären Ermächtigung eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14).
 




Anwendbarkeit der Regeln über den Strafantrag

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Nach § 77e StGB gelten die §§ 77 und 77d StGB entsprechend, so dass für die Verfolgungsermächtigung die Regeln über den Strafantrag anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 23.1.2014 - AK 25/13 - Ermittlungsrichter).

  siehe auch: § 77 StGB, Antragsberechtigte
        



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]
   

Z.8.1
In § 77e StGB wird verwiesen auf:

§ 77 StGB 
  siehe auch: § 77 StGB, Antragsberechtigte
§ 77d StGB  

 




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 4. Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)
 




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