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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 176 StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
 
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
 
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind
zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
 
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
 
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 176 StGB

 
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1
 
Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch wahrgenommen wird.
 
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 79/14 - LG Stuttgart
 
 
StGB §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 2
 
Ein zum Zweck sexueller Erregung vorgenommenes Urinieren des Täters in den Mund eines Kindes oder die Veranlassung des Kindes zum Urinieren in den Mund des Täters ist eine sexuelle Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und als beischlafähnlich zu werten ist (Fortführung von BGHSt 53, 118).
 
BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 13/14 - LG Aachen
 
 
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1

Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.

BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09 - LG München I

BGHSt 53, 283 - StV 2009, 466
 

StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F.

§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen

BGHSt 50, 370, 371  - NStZ 2006, 394


StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F., § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F.
 
Sexueller Mißbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, daß für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04 - Landgericht Bielefeld

BGHSt 49, 376 - NJW 2005, 1133




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