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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 177 StGB
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
    a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 177 StGB

 
StGB § 176a Abs. 5 StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
 
Schmerzhafte anale Penetrationshandlungen gegenüber Kindern können eine körperlich schwere Misshandlung (§ 176a Abs. 5, § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB) darstellen.
 
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 StR 422/14 - LG Berlin
 
 
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 
 
Zur Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung reicht es aus, wenn der Täter das Werkzeug ohne Nötigungskomponente, sondern allein zur eigenen Luststeigerung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Geschehen gegen das Tatopfer einsetzt. 
 
BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13 - LG Köln
 

StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 24

Ein "Teilrücktritt" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist.

BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07 - Landgericht Aachen

NStZ-RR 2009, 133


StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2

1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschließend vernommen werden, können Aufklärungsgesichtspunkte die Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen rechtfertigen.

2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illegalen Aufenthalts begründen noch keine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.


BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 - Landgericht Saarbrücken

BGHSt 51, 280 - NJW 2007, 2341

 
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin gehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253).

BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - Landgericht Meiningen

NStZ 2006, 395
 
 
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
 
Zur schutzlosen Lage aufgrund von Umständen, die in der Person des Opfers begründet sind.

BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 - LG Oldenburg

NStZ 2003, 533
 
 
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen (Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn weitere entwürdigende Umstände die "besondere Erniedrigung" des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH NJW 2000, 672).

BGH, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 StR 79/01 - LG Magdeburg

StV 2001, 451


StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

Die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere sexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01 - LG Dortmund

NStZ 2002, 199

StGB § 177 Abs. 4

1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.

2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen Handlung einsetzt.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00 - LG Stendal

BGHSt 46, 225 - StV 2001, 160


StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a

Eine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist.

BGH, Urteil vom 13. September 2000 - 3 StR 347/00 - LG Düsseldorf

NJW 2000, 3655
 




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