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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 199 StPO
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 199 StPO


StPO §§ 199 ff.; GVG § 76; JGG §§ 33 a, 33 b

Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim Landgericht auch dann die große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG) durchführt.

BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05 - LG Dessau

BGHSt 50, 267 - NStZ 2006, 298

                                  




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