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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 216 StGB
Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


  
StGB §§ 212, 216

Zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09 – NJW 2010, 2963).

BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 LG Köln

StV 2011, 282

 




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