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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 212 StGB
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 212 StGB

 
StGB §§ 212, 13 Abs. 1
 
Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts entwickelt.
 
BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15 - LG München I
 

StGB §§ 15, 211, 212

Zur "Hemmschwellentheorie" bei Tötungsdelikten.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 - LG Saarbrücken
 
 
StGB §§ 212, 216

Zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09 – NJW 2010, 2963).

BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 LG Köln

StV 2011, 282
 
 
StGB §§ 212, 216, 13

BGB §§ 1901a ff.
 
1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.
 
BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - LG Fulda
 
 
StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
 
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
 
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte

Anstiftung zum Mord gegeben.
 
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04 - LG Kassel

BGHSt 50, 1 - NJW 2005, 996
 

StGB §§ 13, 25, 212

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218 und 45, 270).

BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - LG Berlin

BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522


StGB §§ 27, 212, 224 (a.F.)

Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren DDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze erfolgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen.

BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - LG Stendal

NStZ 2001, 364




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