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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 222 StGB
Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 222 StGB

 
StGB § 13 Abs. 1, § 222, § 239 Abs. 1 und Abs. 4

 
1. Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung beim Richter vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.
2. Jedoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung - unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten - die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.
 
BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 - LG Magdeburg
 
 
StGB § 222 BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1 BtMVV § 5
 
1. Zur "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten. 
2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich als Täter eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgte.
 
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13 - LG Deggendorf
 
 
StGB §§ 222, 227

Zur Verantwortlichkeit eines im Beweissicherungsdienst tätigen Arztes für tödlich verlaufenen Brechmitteleinsatz gegen Drogen-Kleindealer.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 5 StR 18/10 - LG Bremen
 
 
StGB § 222, § 228, § 229

1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf.

2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr.

BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - LG Konstanz

BGHSt 53, 55 - NJW 2009, 1155
 

StGB §§ 222, 229

Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke.

BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 - LG Schwerin

BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146


StGB §§ 13, 222

Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle unterliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47, 224].

BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 4 StR 669/07 - LG Detmold

NJW 2008, 1897


StGB § 222

Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt.

BGH, Urteil vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - LG Kiel

NJW 2001, 1075




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