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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 223 StGB
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 228

Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10 - LG Mönchengladbach

 
NJW 2011, 1088
 




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