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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 228 StPO
Aussetzung und Unterbrechung

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
 
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
 
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 228 StPO


StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1

Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich geringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert werden kann.

BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08 - LG München I

BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59

StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.

Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.

BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve

wistra 2008, 28
                                  




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