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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 229 StPO
Höchstdauer einer Unterbrechung

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 229 StPO

 
StPO § 229 Abs. 3 Satz 1 GVG § 192 Abs. 2
 
Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), so kommt der Eintritt eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann.
 
BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 - LG Hannover
 
 
StPO § 229 Abs. 1, 2, 4 Satz 1

StPO § 249 Abs. 2
 
Sachverhandlung durch Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens.
 
BGH, Urteil vom 28. November 2012 – 5 StR 412/12 - LG Hamburg
 

StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1

Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich geringerem Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert werden kann.

BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08 - LG München I

BGHSt 51, 144 - StV 2007, 59
 
 
StPO § 229 Abs. 1

Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO durch "Schiebetermine" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz.

BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 - LG Lübeck

NStZ 2006, 710
 




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