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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 229 StGB
Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 229 StGB

 
StGB § 222, § 228, § 229

1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf.

2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr.

BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - LG Konstanz

BGHSt 53, 55 - NJW 2009, 1155
 

StGB §§ 222, 229

Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke.

BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 - LG Schwerin

BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146




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