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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 231 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei


(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



StGB §§ 228, 231

Zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von verabredeten Schlägereien.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 - LG Dresden

 




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