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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 252 StPO
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 252 StPO

 
StPO §§ 252, 52

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.
 
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16 - LG Köln
 
 
StPO §§ 52, 251 Abs. 2 Nr. 3, 252, 273 Abs. 1
 
1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO setzt nicht den Vortrag voraus, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht nach qualifizierter Belehrung auf das Verwertungsverbot verzichtet.
 
2. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO sowie die daraufhin abgegebene Verzichtserklärung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen sind als wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1 StPO).
 
3. Ist auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar; dies schließt eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein.
 
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 StR 112/12 - LG Gera
 
 
StPO § 252

Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.
 
BGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 185/04 - LG Krefeld

NStZ 2005, 219
 

StPO §§ 52, 252

Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02 - Landgericht Erfurt

BGHSt 48, 294 - NJW 2003, 2619
                                  

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373

Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.

BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00
- LG Bonn

BGHSt 46, 189 - NJW 2001, 528

§§ 52, 252 StPO

Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99 - LG Dortmund

BGHSt 46, 1 - NJW 2000, 1277




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