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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 261 StPO
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

 
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 StPO § 261
 
1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung.

2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle Bedeutung.
 
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16 – LG Nürnberg-Fürth
 
 
StGB § 263
StPO § 261
ProstG § 1 Satz 1

1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.).

2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 – LG Mannheim
 
 
StPO § 261, § 267 Abs. 1 Satz 2
 
1. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
 
2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von DNA-Vergleichsuntersuchungen im Urteil.
 
BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 - LG Duisburg

 
 
StPO §§ 257c; 261, 267 Abs. 3 Satz 5
 
Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten im Rahmen von Verständigungsgesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung von dessen belastenden Angaben (im Anschluss an BGHSt 48, 161; 52, 78).
 
BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12 - LG Berlin
 
 
StGB § 263 Abs. 1 und 2; StPO §§ 261, 244 Abs. 2 und 3

 
Zur tatgerichtlichen Klärung, ob bei Betrug die einzelnen Vermögensverfügungen jeweils durch den Irrtum der Geschädigten veranlasst waren, wenn den Angeklagten die Täuschung einer sehr großen Zahl von Personen (hier: mehr als 50.000) mit Kleinschäden (hier: jeweils unter 50 Euro) zur Last liegt.
 
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 - LG Stuttgart
 
 
StPO §§ 81h, 261
 
Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist (sog. Beinahetreffer).
 
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12 - LG Osnabrück
 
 
StPO § 261

Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.

BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11 - LG Heilbronn

 
 
StPO §§ 257c, 261
 
Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten.

BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11 - LG Nürnberg-Fürth

StV 2011, 337

 
 
StPO § 261

Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA.

BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 520/10 - LG Landshut

NJW 2011, 627

 
 
StPO § 261

Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem Ergebnis der Analyse von Kern-DNA.

BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08 - LG Landshut

BGHSt 54, 15 - NJW 2009, 2834

 

StPO § 261

Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe

NStZ 2009, 285



StPO §§ 244, 246a, 261

Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des Angeklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist.

BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 StR 648/07 - LG Ulm

StV 2008, 618



StPO § 261

Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines Belastungszeugen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung entsprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden (Fortführung von BGHSt 48, 161).

BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07 - LG Stuttgart

NJW 2008, 1749



StPO § 261; StGB §§ 25, 27; BtMG §§ 29 ff.;

Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth

BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274

 
StPO § 261, § 354 Abs. 1a Satz 1; StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Zur Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, die eine "Punktstrafe" zum Gegenstand hatte.

BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 - LG Stuttgart

wistra 2007, 32

 
 
StPO §§ 54, 96, 261

MRK Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d
 
1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potentiell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung einer fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen.
 
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maßnahmen
eines anderen Staates gesperrt wird.
 
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

BGHSt 49, 112 - NJW 2004, 1259
 

StPO § 261

Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Absprache.

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02 - LG München I

BGHSt 48, 161 - wistra 2003, 185



StPO § 261

Macht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind.

BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01
- LG Düsseldorf

NStZ 2003, 45



StPO §§ 96 Satz 1, 261; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

1. Zu den Grenzen der Beweiswürdigung bei der Verwertung anonymer Quellen.

2. Ein "in camera"-Verfahren, wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig ist, kommt im Bereich des Strafverfahrens zu § 96 Satz 1 StPO nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 377/99 - Oberlandesgericht Frankfurt am Main

StV 2000, 649



StPO §§ 81 c, 136 Abs. 1, 137 Abs. 1, 243 Abs. 4, 261

1. Auch bei einem Angeklagten, der sich zur Sache eingelassen hat, darf aus der aktiven Verweigerung der Mitwirkung an der Sachaufklärung jedenfalls dann kein ihm nachteiliger Schluß gezogen werden, wenn dieses Prozeßverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht (hier: Nichtentbindung des Verteidigers von der Schweigepflicht, Abgrenzung zu BGHSt 20, 298).

2. Erscheint eine Person, die von der Polizei zu einem Speicheltest für eine molekulargenetische Untersuchung geladen wird, - anders als andere, ebenfalls vorgeladene Personen - im Beistand eines Anwalts, so darf dies in einem späteren Strafverfahren gegen sie nicht als belastendes Indiz verwertet werden.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 531/99 - LG Hannover

BGHSt 45, 367 - NJW 2000, 1962

                                  




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