www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 2 StGB
Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



 
WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 StGB § 2 Abs. 3 OWiG § 4 Abs. 3 StPO § 354a

Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.

BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16 - LG Hamburg

 
 
StGB § 2 Abs. 6, § 67d Abs. 3 Satz 1

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Janu ar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).

BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 5 StR 394/10 - 5 StR 440/10 - 5 StR 474/10 - OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz

NJW 2011, 149
 
 
StGB § 2 Abs. 6, § 67d Abs. 3 Satz 1; GVG § 132; MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 2

1. Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB?
(Anfrage nach § 132 GVG)

2. Im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einschränkend dahin auszulegen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.

BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 5 StR 394/10 – 5 StR 440/10 – 5 StR 474/10 - LG Stuttgart, Celle, Koblenz

NStZ 2011, 149
 

StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; AWV § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste; AWG § 34 Abs. 1 Nr. 1

1. Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte.

2. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit und Ungeeignetheit des Beweismittels, wenn bei Auslandstaten oder Taten mit einem starken Auslandsbezug ein im Ausland ansässiger Entlastungszeuge nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verfügung steht.

3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz (nur Hinweis).

BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 - LG Dortmund


StGB § 2 Abs. 3 und 5; StPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5

Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar.

BGH, Urteil vom 7.2.2008 - 4 StR 502/07 - LG Halle

wistra 2008, 189


StGB § 2 Abs. 3; § 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4; § 179 F: 10. März 1987 und 1. Juli 1997

Bei der Prüfung des milderen Rechts ist die Frage der Verjährung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Gesetz infolge der Umwandlung eines Qualifikationstatbestandes in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall bei gleichem Strafrahmen den Eintritt der Verjährung zur Folge hat.

BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05 - LG Limburg (Lahn)

wistra 2005, 375


StGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG

1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar.

2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat.

BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01 - LG Mühlhausen

BGHSt 47, 138 - NJW 2002, 762








© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de