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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 316 StPO
Hemmung der Rechtskraft

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 316 StPO

 
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1  StPO § 316 Abs. 1, § 318 Satz 1, § 327
 

Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.
 
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 – OLG Nürnberg

 




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