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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 318 StPO
Berufungsbeschränkung

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 318 StPO

 
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1  StPO § 316 Abs. 1, § 318 Satz 1, § 327
 

Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.
 
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 - OLG Nürnberg
 
 
StGB § 55 Abs. 1; StPO §§ 318, 331, 460, 462
 
Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat.
 
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 - OLG München
 

StPO § 318 Satz 1; StGB §§ 56, 69, 69a

Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

BGHSt 47, 32 - NJW 2001, 3134




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