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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 331 StGB
Vorteilsannahme
 
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 331 StGB

 
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334

Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290).

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - LG Duisburg

StV 2011, 355
 

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334

Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).

BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - LG Hildesheim

BGHSt 52, 290 - wistra 2009, 20


StGB §§ 331, 333

Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahl-kampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).

BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07 - LG Dortmund

wistra 2007, 467


StGB §§ 331, 332

Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehmlich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04 - LG Halle

NStZ 2005, 692

StGB §§ 263, 331, 333

1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.

2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - LG Wuppertal

BGHSt 49, 275 - NJW 2004, 3569





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