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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 47 GVG
Außerordentliche Sitzungen

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen.
  
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 01.01.2017

Leitsätze zu § 47 GVG

 
StPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 45, 47, 77 Abs. 1

Wird eine Strafsache auf einen Tag zwischen zwei ordentlichen Sitzungstagen terminiert, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit Fortsetzungsverhandlungen in anderen Sachen belegt waren, so handelt es sich nicht um eine ordentliche Sitzung, bei der der Sitzungstag lediglich nach vorn oder nach hinten verlegt worden ist, sondern um eine außerordentliche Sitzung, für die Hilfsschöffen heranzuziehen sind.
 
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05 - LG Wiesbaden

BGHSt 50, 133 - wistra 2005, 472

 




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