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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 4 StVollzG
Stellung des Gefangenen
 
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
 
Strafvollzugsgesetz, Stand 08.09.2015

Leitsätze zu § 4 StVollzG


StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2

Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03 - OLG Karlsruhe

wistra 2004, 234






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