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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 52 StGB
Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

 
StGB § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1
 
Zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen.
 
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14 - LG Köln
 

StGB § 52; AO § 370 Abs. 1 AO; ErbStG § 14
 
1. Die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.

2. Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfällt, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar ist.
 
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 StR 405/14 - LG Frankfurt am Main

 
 
StGB §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 52 Abs. 1
 
1. Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter achtzehnjährigen Kind entfernt wird.
 
2. Entziehung Minderjähriger und Nötigung können in Tateinheit stehen.
 
BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 387/14 - LG Mannheim
 
 
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 226 Abs. 1, § 52
 
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
 
BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13 - LG Rostock
 
 
StGB §§ 107a, 267, 52, 53
 
Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander. Der Umstand, dass der Täter die Urkundenfälschung nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausfüllen zu können, ändert daran nichts.
 
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10 - LG Regensburg
 
 
StGB § 30 Abs. 2, §§ 52, 53

Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10 - LG Düsseldorf
 
 
StGB § 52 Abs. 1, § 176 a Abs. 1 und 2 Nr. 1

 
Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung des Täters sowohl § 176 a Abs. 1 StGB als auch § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB verletzt.
 
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 139/10 - LG Essen
 
NJW 2010, 2742

 

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266

1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar.
 
2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381).
 
3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO, sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 - LG Würzburg

BGHSt 51, 356 - wistra 2007, 388


StGB §§ 52 Abs. 1, 263 Abs. 5

Der Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, daß die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppierung in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 - LG Hildesheim

BGHSt 49, 177 - wistra 2004, 418


StGB §§ 332, 266, 52, 73 Abs. 1 Satz 2

1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue.

2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue Verletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zugleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 - LG Mönchengladbach

BGHSt 47, 22 - wistra 2001, 466


StGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303

1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat erweist.

2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit.

BGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 - LG Stuttgart

StV 2001, 673


StGB § 52 Abs. 1; VereinsG § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4

Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312).

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99
- LG Dortmund

BGHSt 46, 6 - NStZ 2000, 322
 




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