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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 259 StGB
Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Hehlerei
Überblick zur Darstellung § 259 StGB

 
§ 259 Abs. 1 StGB
    Vortat
       Abschluss der Vortat
       Rechtswidrige Besitzlage
    Ankaufen
       Rechtswidrige Vermögenslage
    Sichverschaffen
    Drittverschaffung
    Absetzen
       Definition
       Absatzerfolg
          Bisherige Rechtsprechung
          Hehlerei als Erfolgsdelikt
       Absetzen als mitbestrafte Nachtat bei Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Vortäter
    Absatzhilfe
    Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch/Vollendung bei Absatzhilfe
    Vorsatz
    Bereicherungsabsicht
§ 259 Abs. 2 StGB
    Geringwertige Sache
Konkurrenzen
    Mehrere Vortaten
    Vortatbeteiligung und Hehlereihandlung
    Mitbestrafte Nachtat
    Wahlfeststellung
       Verjährung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Allgemeine Erwägungen
          Maß der Pflichtwidrigkeit
    Strafschärfende Erwägungen
       Mitbestrafte Nachtaten
    Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsgründe
       Mindesfeststellungen und Schätzung
       Bereicherungsabsicht
      Vorsatz
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Führungsaufsicht
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Verfallsanordnungen
    Gesetze
       Verweisungen

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