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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 259 StGB
Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 259 Abs. 1 StGB
    Vortat
       Abschluss der Vortat
       Rechtswidrige Besitzlage
    Ankaufen
       Rechtswidrige Vermögenslage
    Sichverschaffen
    Drittverschaffung
    Absetzen
       Definition
       Absatzerfolg
          Bisherige Rechtsprechung
          Hehlerei als Erfolgsdelikt
       Absetzen als mitbestrafte Nachtat bei Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Vortäter
    Absatzhilfe
    Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch/Vollendung bei Absatzhilfe
    Vorsatz
    Bereicherungsabsicht
§ 259 Abs. 2 StGB
    Geringwertige Sache
Konkurrenzen
    Mehrere Vortaten
    Vortatbeteiligung und Hehlereihandlung
    Mitbestrafte Nachtat
    Wahlfeststellung
       Verjährung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Allgemeine Erwägungen
          Maß der Pflichtwidrigkeit
    Strafschärfende Erwägungen
       Mitbestrafte Nachtaten
    Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsgründe
       Mindesfeststellungen und Schätzung
       Bereicherungsabsicht
      Vorsatz
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Führungsaufsicht site sponsoring
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Verfallsanordnungen
    Gesetze
       Verweisungen





§ 259 Abs. 1 StGB




Vortat

5
Die Hehlerei setzt in all ihren Begehungsformen ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (vgl. nur BGHSt 42, 196, 197f. mwN; BGH, Beschl. v. 13.3.2013 - 2 StR 586/12).

Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 
259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich Hehler sein (BGH, Beschl. v. 20.12.1954 – GSSt 1/54 - BGHSt 7, 134, 137; BGH, Beschl. v. 10.10.1984 – 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50, 52; BGH, Beschl. v. 17.6.2003 - 3 StR 183/03 - wistra 2003, 430; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04 - StraFo 2005, 214, 215; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 96/08; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 4 StR 477/09; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 4 StR 378/09; BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12; BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 617/16 Rn. 16; Fischer, 59. Aufl., § 259 Rn. 31; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 49; SSW-Jahn, StGB, 3. Aufl., § 259 Rn. 49).

Mittäter eines Diebstahls kann etwa auch derjenige sein, der selbst am Tatort nicht mitwirkt, jedoch die übrigen Voraussetzungen von Mittäterschaft erfüllt (BGH, Beschl. v. 10.10.1984 – 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50, 53; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04). War der Angeklagte (etwa durch seine "Bestellung" eines bestimmten Fahrzeugtyps) an der Entwendung des PKW nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter beteiligt, schließt dies seine Bestrafung als Hehler nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1984 - 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50 - wistra 1985, 68; BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 3 StR 508/00). Eine Hehlereihandlung stellt im Verhältnis zu einer Anstiftung oder Beihilfe zu der vorausgegangen Tat keine mitbestrafte Nachtat dar (BGH, Beschl. v. 20.12.1954 – GSSt 1/54 - BGHSt 7, 134; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 1 StR 247/09; Rissing-van Saan in LK-StGB 12. Aufl., vor § 52 Rdn. 157; siehe hierzu auch unten --> Rdn. K.3).

Hatte der Angeklagte nach Sachlage keine Tatherrschaft über die konkreten Taten und ihre Durchführung und hing deren Ausgang nicht vom Willen der Angeklagten ab, ist derjenige, der durch eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zusagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler (vgl. BGHSt 8, 390 f.; s. auch BGHSt 33, 50 f.; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200).

 
siehe auch: Täterschaft § 25 StGB




[ Abschluss der Vortat ]

5.1
Der Hehlereitatbestand setzt in sämtlichen Handlungsalternativen eine abgeschlossene Vortat voraus. Tatbeiträge, die bereits erbracht werden, bevor das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als Teilnahme an der Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 259 Rn. 8).

Beispiel: A beschafft und überlässt dem B in dessen Auftrag unechte Ausweispapiere Ende Februar 2007. B hat den PKW unter Vorlage des unechten Ausweises Ende März betrügerisch erlangt. Eine täterschaftliche Hehlerei des A in Form der Absatzhilfe scheidet aus, weil die Vortat im Februar 2007 noch nicht abgeschlossen war (vgl. 
BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387). 

Beispiel: Allein dadurch, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Mitangeklagten bereit erklärte, einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entwendeten PKW nach dessen Beschaffung für 25.000,- DM zu übernehmen, hat er noch nicht zum Ankauf des Fahrzeugs unmittelbar angesetzt (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 40). In Betracht käme danach allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl des Fahrzeugs in Form der Anstiftung oder Beihilfe (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 3 StR 548/00).

Da die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein muss (BGHSt 13, 403, 405; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - 1 StR 438/11), liegt Hehlerei ebenfalls nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGH, Beschl. v. 24.1.1996 - 2 StR 664/95 - BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; BGH, Beschl. v. 28.11.2001 - 2 StR 477/01 - BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 7 - StV 2002, 542; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 StR 112/11 - NStZ-RR 2011, 245, 246; BGH, Beschl. v. 9.11.2011 - 2 StR 386/11; BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - 5 StR 392/12; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht). In diesem Fall kommt lediglich eine (mittäterschaftliche) Beteiligung des Erwerbers an der Vortat - etwa einer durch Verfügung oder Weggabe begangenen Unterschlagung - in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2001 - 2 StR 477/01 - StV 2002, 542; ferner: BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 StR 112/11; BGH, Beschl. v. 9.11.2011 - 2 StR 386/11; BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - 3 StR 203/11; BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11; BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - 5 StR 392/12).

Beispiel: Der Angeklagte vermittelte dem Zeugen Z , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M , der über entsprechende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen Z und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde. Die von § 
259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten M ein (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 StR 112/11).

Für Sachhehlerei kann eine nur versuchte Tat als Vortat dann ausreichen, wenn diese den Vortäter bereits in den Besitz der Sache gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1995 - 1 StR 523/94 - StV 1996, 81 f. mwN; BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - 1 StR 438/11; ebenso Walter in LK, 12. Aufl., § 259 Rn. 19, wonach dies im Ergebnis unstreitig sei).

"Versicherungsbetrug" und Versicherungsmissbrauch kommen als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2005, 447 f.; BGH, Beschl. v. 23.7.2008 - 5 StR 295/08; siehe hierzu nachstehend Rdn. 5.2).




[ Rechtswidrige Besitzlage ]

5.2
§ 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12; BGH, Beschl. v. 17.11.2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 – 4 StR 453/04 - NStZ 2005, 447, 448; BGH, Beschl. v. 23.7.2008 – 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).

Die Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne des § 
259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versicherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kommen jedoch als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht. Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versicherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebensowenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - 4 StR 453/04 - NStZ 2005, 447; BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - 3 StR 203/11). Sind in diesem Fall der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen, verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - 4 StR 453/04 - wistra 2005, 258).

Abhängig davon, ob der Versicherungsnehmer an die Versicherung herangetreten und ob es ihm dabei gelungen ist, eine Auszahlung der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2008 – 5 StR 295/08), kann sich der Ankäufer wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 27 StGB) oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben (vgl. BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 4 StR 144/12).

 
siehe auch: Betrug, § 263 StGB; Versicherungsmißbrauch, § 265 StGB

Hinsichtlich der Besitzlage reicht die Übernahme des mittelbaren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei aus (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 1 StR 247/09). So kann etwa in der Übernahme der mittelbaren Verfügungsgewalt durch die Angeklagten infolge Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften eine weitere Beeinträchtigung des Vermögens der Leasinggesellschaften bzw. der finanzierenden Banken zu sehen sein (vgl. BGHSt 27, 160, 164; 
BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 1 StR 247/09; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 259 Rdn. 21). 




Ankaufen

10
Die Tatmodalität des Ankaufens im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht das Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung sowie die Übertragung der Verfügungsgewalt an den jeweiligen Gegenständen voraus (BGH, Urt. v. 8.12.2011 - 4 StR 500/11; SSW-StGB/Jahn § 259 Rn. 19).

Der Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ankaufens stellt lediglich einen Unterfall des Sichverschaffens dar (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 64/05; Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 78 m.N.), und setzt nur voraus, daß der Hehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, 163, vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.9.2003 - 4 StR 314/03 - wistra 2004, 19). Überträgt der Vortäter die Sache an eine Mehrheit von Personen, so genügt es, wenn diese untereinander Mitverfügungsbefugnis erlangen (BGHSt 35, 172, 175). Damit ist die Hehlerei in der Form des Ankaufens vollendet (vgl. Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 115). Erwirbt ein Hehler jeweils mehrere aus einer oder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur eine Hehlerei vor (vgl. BGH, Beschl. v.  5.5.1998 - 5 StR 157/98; 
BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 64/05; Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 120 m.w.N.). Demgemäß kann der Angeklagte den Tatbestand der Hehlerei nicht erst durch die Verkäufe jeweils eines oder mehrerer der von den Vortätern erworbenen Gegenstände verwirklicht haben, sondern bereits durch deren Ankauf (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 64/05).




[ Rechtswidrige Vermögenslage ]

10.1
Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der die herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen Argumenten entgegentritt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 21 ff. m. w. N.) - vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens oder der Absatzhilfe nicht notwendig voraussetzt, daß ein Förderungserfolg eingetreten ist, muß andererseits das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH, Urt. v. 17.6.1997 - 1 StR 119/97 - BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 1990, 539; BGH, Beschl. v. 19.4.2000 - 5 StR 80/00 - wistra 2000, 260; BGH NStZ 2008, 152; BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 555/09 - wistra 2010, 229).

Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der Täter, der Diebesgut absetzen will, ausschließlich mit einem - von ihm als solchen nicht erkannten - Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1997 - 1 StR 119/97 - BGHSt 43, 110 - StV 1997, 529; BGH, Beschl. v. 19.4.2000 - 5 StR 80/00 - wistra 2000, 260: Kaufangebot von Ausweisvordrucken an Vertrauensperson der Polizei; BGH, Beschl. v. 2.8.2000 - 3 StR 218/00 - StV 2001, 13 insoweit Versuchsstrafbarkeit; vgl. zur Überlassung von Falschgeld an einen V-Mann der Polizei BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Dass das Bemühen um Absatz geeignet war, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen kann auch zweifelhafz sein, wenn der Angeklagte bereits vor der Übernahme des Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 555/09 - wistra 2010, 229).




Sichverschaffen

15
Sich-Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, so dass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (st. Rspr.; vgl. etwa schon BGH, Urt. v. 22.6.1960 - 2 StR 192/60 - BGHSt 15, 53, 56 f.; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 364/12; BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 1 StR 202/16 Rn. 16).

Diese Tatmodalität setzt voraus, daß der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2000 - 4 StR 604/99; BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04 - wistra 2005, 27; Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 18 m. w. N.). Vollendetes sichverschaffen liegt vor, wenn der Täter eigenständige, von seinem Lieferanten unabhängige Verfügungsgewalt an den Sachen erlangte (vgl. BGH StV 1999, 604; BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 StR 43/01; BGH, Beschl. v. 11.3.2003 - 3 StR 378/02). Nicht ausreichend ist die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden Nutzung als Entleiher (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra 1993, 146; BGH, Beschl. v. 3.2.2000 - 4 StR 604/99; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15) oder die Übernahme zum Zwecke der Aufbewahrung für andere (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 1 StR 202/16 Rn. 16). War der Angeklagte aktiv daran beteiligt, Beutestücke dem Zugriff der Polizei zu entziehen, ergibt sich daraus lediglich die Absicht zur Sicherung des Vorteils der Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2016 - 1 StR 202/16 Rn. 16).

Zwar kann ein "sich Verschaffen" im Sinne des § 
259 StGB auch bei der Erlangung von Mitbesitz und Mitverfügungsgewalt an einer gestohlenen Sache gegeben sein, etwa wenn der Vortäter die Sache mehreren Personen, z. B. Gesellschaftern überträgt. Dies gilt aber nicht ohne weiteres, wenn der Vortäter selbst an der Sache Mitbesitz und Mitverfügungsgewalt behält. In einem solchen Fall kommt Hehlerei nur in Betracht, wenn jeder der Mitbesitzer für sich unter Ausschluß des anderen Teils verfügungsberechtigt sein soll, hingegen scheidet Hehlerei aus, wenn eine Verfügung über die Sache nur gemeinschaftlich erfolgen kann (BGHSt 35, 173, 176; BGH, Beschl. v. 18.2.2004 - 2 StR 423/03).

Verfügte der Angeklagte über die gestohlenen Sachen nur "eine Zeitlang zur Durchführung von Veränderungsarbeiten, die er sich bezahlen lassen wollte, liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen Sich-Verschaffens im Sinne des § 
259 Abs. 1 StGB eher fern. In Betracht kommt hierbei - abhängig davon, ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder eines Dritten, etwa eines hehlerischen Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine täterschaftliche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbes (BGH StV 1984, 285) bzw. Absatzhelfers (BGH NStZ-RR 1999, 208) oder sonstigen Dritten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04 - wistra 2005, 27).

Erstreckt sich das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den Vortätern erbeutete Geld, sondern auf die von den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von allen gemeinsam eingenommenen Speisen, kann dies so nicht zur Strafbarkeit wegen Hehlerei führen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 StR 43/01; Fischer StGB 56. Aufl. § 259 Rdn. 12 m.w.N.).

Dabei ist für die Variante der Tätigkeit im Interesse des Vortäters auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Unterstützung, die diesem nach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, unter den Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei der Unterstützung des Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung eines künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte Absatzhilfe. Die unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein den Hehlereitatbestand nicht, wenn es zu Absatzbemühungen überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher BGH NJW 1989, 1490; BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04 - wistra 2005, 27; siehe hierzu auch die nachstehende Darstellung).

 
siehe auch: Steuerhehlerei, § 374 AO

Mit Urteil vom 25. Juli 1996 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 196, 198) entschieden, dass es an dem für das „Sich-Verschaffen„ in § 
259 Abs. 1 StGB erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken dann fehlt, wenn der Täter den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht veranlasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - wistra 2010, 221; ebenso Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 13; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. § 259 Rdn. 31; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 10; Lauer in MüKo-StGB § 259 Rdn. 61; BeckOK-StGB/Ruhmannseder § 259 Rdn. 17.2; aA weiterhin Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 42).




Drittverschaffung

17
Das Tatobjekt der Hehlerei wird einem Dritten verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise (sonst Sich-Verschaffen) – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird (BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11; NK-StGB-Altenhain § 259 Rn. 43) oder der Täter das Hehlgut, ohne selbst Besitz an ihm zu erlangen, in seinem Interesse unmittelbar einem Dritten zukommen lässt (BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11; MünchKommStGB/Lauer § 259 Rn. 76).

Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er z.B. die Diebesbeute unmittelbar vom Vortäter an den Dritterwerber vermittelt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 364/12).




Absetzen

18




[ Definition ]

18.2
Unter Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1976 – 2 StR 634/75 - NJW 1976, 1698; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 28; Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 15 f.).




[ Absatzerfolg
]

18.5
Leitsatz - StGB § 259
Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim

Vollendetes Absetzen im Sinne des § 
259 Abs. 1 StGB setzt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Absatzerfolg voraus (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 - NJW 2014, 951; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14). Bleiben die Absatzbemühungen ohne Erfolg, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 - NJW 2014, 951).

Beispiel (BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 - NJW 2014, 951): Nach den Feststellungen des Landgerichts bemühte sich der Angeklagte im Einverständnis mit dem Zeugen B. sowie in dessen Interesse selbständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem Atelier-Magazin des Malers entwendet und von B. in Kenntnis des Diebstahls entgegengenommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B. den Angeklagten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen, und ihm dreizehn der Bilder überbracht. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich bei B. entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder, sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der versprochenen Provision in Höhe von 10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg (Ergebnis: statt vollendeter nunmehr versuchte Hehlerei).

Der 3. Strafsenat ist der Auffassung, dass die Annahme einer vollendeten Hehlerei in der Form des Absetzens - wie auch der Absatzhilfe, für die nichts anderes gelten kann - einen Erfolg der Absatzbemühungen voraussetzt. Der beabsichtigten Entscheidung stehen solche anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen (u.a. 1. Strafsenat: Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 171/90; 2. Strafsenat: Urteil vom 1. Februar 1978 - 2 StR 400/77; 4. Strafsenat: Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76; 5. Strafsenat: Urteil vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80 zu § 374 AO). Er hat bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (BGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 StR 69/13).

Der 1. Senat ist der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats beigetreten, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 
259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges bedarf und hat entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgegeben (BGH, Beschl. v. 21.8.2013 - 1 ARs 6/13). Auch der 2. Strafsenat ist der Ansicht des anfragenden 3. Strafsenats beigetreten (vgl. schon BGH, Urt. v. 26.5.1976 - 2 StR 634/75 - NJW 1976, 1698, 1699) und hält an der unter anderem in den Urteilen vom 1. Februar 1978 - 2 StR 400/77 und 5. Dezember 1990 - 2 StR 287/90 - geäußerten entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest (BGH, Beschl. v. 15.8.2013 - 2 ARs 299/13). Der Auffassung des 3. Senats hat sich auch 4. Strafsenat angeschlossen: BGH, Beschl. v. 8.10.2013 - 4 ARs 7/13. Auch der 5. Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2013 - 5 ARs 34/13).




- Bisherige Rechtsprechung

18.5.5
Die bisherige ständige Rechtsprechung gründet auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts. Dieses hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass für die Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das Reichsgericht unter Hinweis auf die damalige Fassung des § 253 StGB, in der die Tathandlung - abweichend von der heutigen Fassung ("absetzt oder absetzen hilft") - mit "zu deren Absatze bei anderen mitwirkt" beschrieben war, betont, dass danach nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatz unter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argument für das Reichsgericht war die fehlende Strafbarkeit des Versuchs (RGSt 5, 241, 242 f.; RGSt 40, 199; RGSt 55, 58, 59; RGSt 56, 191 f.). An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof - trotz der mit Wirkung vom 15. Juni 1943 erfolgten Einführung der Versuchsstrafbarkeit - fest (BGH, Urt. v. 24.1.1952 - 3 StR 927/51 - BGHSt 2, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 7.12.1954 - 2 StR 471/54 - NJW 1955, 350, 351).

Auch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 
259 StGB mit der noch heute gültigen Formulierung "absetzt oder absetzen hilft" durch Art. 19 Nr. 132 EGStGB führte zu keiner Rechtsprechungsänderung. Zwar entschied der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf den Wortlaut zunächst (Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699), dass die Tathandlung des Absetzens nur bei Eintritt eines Absatzerfolges vollendet sei. Diese Rechtsprechung gab er jedoch bereits wenige Monate später auf Anfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unter Verweis auf den "eindeutigen" Gesetzgeberwillen an der bisherigen Auslegung festhielt (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48 ff.).
Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung fand in der Folgezeit nur in-soweit statt, als verlangt wurde, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauensperson der Polizei nicht der Fall sei (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 sowie Beschluss vom 19. April 2000 - 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266).

An dieser ständigen Rechtsprechung, die - jedenfalls seit der Neufassung des § 
259 StGB - nahezu einhelliger Ablehnung durch die Literatur ausgesetzt ist (statt vieler: Stree, GA 1961, 33 ff.; Küper, JuS 1979, 633 ff.; Zieschang, Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, 403 ff.; Berz, Jura 1980, 57 ff.; Franke, NJW 1977, 857 f.; S/S-Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 29) und nur vereinzelt befürwortet (Meyer, MDR 1975, 721 f.; Rosenau, NStZ 1999, 352 f.) bzw. mit unterstützender Argumentation als hinnehmbar bezeichnet wird (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht, BT 2, 35. Aufl., Rn. 864), kann nach Auffassung des Senats nicht festgehalten werden. Er möchte deshalb unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung für die Annahme vollendeter Hehlerei in der Form des Absetzens - für Absatzhilfe könnte sodann nichts anderes gelten (so schon BGH, Urt. v. 4.11.1976 - 4 StR 255/76 - BGHSt 27, 45, 51) - die Feststellung eines Absatzerfolges verlangen.




- Hehlerei als Erfolgsdelikt

Die Argumentation des 3. Senats in BGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 StR 69/13:
"Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat. Von diesem Verständnis ging auch das Reichsgericht aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg - wie dargelegt - allein aus der Handlungsformulierung des Mitwirkens herleitete (RGSt 5, 241, 242 f.).

Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung - wie es einhelliger Auffassung entspricht - der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird (vgl. Zieschang, aaO, 409). Wie wenig sachgerecht dieser systematische Bruch ist, wird besonders deutlich beim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe: Diese ist vor allem deshalb als eigenständige, täterschaftliche Tatbestandsalternative ausgestaltet, weil die Absatzbemühungen des Vortäters ihrerseits § 
259 StGB nicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortat darstellen können. Kommt jedoch dem Absatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen des Ankäufers schon die zwingende Strafrahmenverschiebung des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zugute, sollte dies nicht noch dadurch verstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einer solchen nach § 23 Abs. 2 StGB zusätzlich genommen wird (so auch Küper, aaO, 635 f.).

Dem Argument aus der systematischen Auslegung kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, die einzelnen Stadien der auf Absatz zielenden Tätigkeiten - Vorbereitung, Versuch, Vollendung - seien anders als beim Sichverschaffen einer klaren Abgrenzung nicht zugänglich (vgl. hierzu Wessels/Hillenkamp, aaO). Denn gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfolges wird eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung geschaffen. Die bisherige Rechtsprechung lässt demgegenüber - systemwidrig - die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des Absetzens und der Absatzhilfe weitestgehend leerlaufen. Ihr Anliegen ist es, befürchtete Strafbarkeitslücken zu vermeiden, die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolg entstehen könnten (so ausdrücklich Wessels/Hillenkamp, aaO), und die deswegen als besonders misslich angesehen werden, weil die Hehlerei in Form des Absetzens durch das Schaffen von Anreizen zur Begehung von (weiteren) Diebstahlstaten als besonders gefährlich gelten müsse (in diese Richtung Rosenau, aaO, 353). Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweit der Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, die dann angemessene Ver-suchsstrafbarkeit zum Tragen kommt, und, sofern sie - etwa in Fällen des Rücktritts - entfällt, dies dem Willen des Gesetzes entspricht. Im Übrigen ist die Schließung von Strafbarkeitslücken nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.

Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage liegt, "die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird" (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist (so auch Küper, aaO, 635). Dies stellt keinen Rückfall in das Verständnis der Hehlerei als Restitutionsvereitelungsdelikt dar (so aber Rosenau, aaO, 352 f.), sondern berücksichtigt, dass der Absetzende im Lager des Vortäters steht (Zieschang, aaO, 411).

Der beabsichtigten Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweit es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum EGStGB vom 11. Mai 1973 heißt, die Änderung diene "nur der Klarstellung, dass Hehler auch derjenige ist, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetzt" (BT-Drucks., aaO, S. 253), folgt daraus zwar, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Neuformulierung nicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich von Beginn an systematischer und teleologischer Kritik ausge-setzt sah, festschreiben wollte (vgl. Zieschang, aaO, 410)."




[ Absetzen als mitbestrafte Nachtat bei Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Vortäter ]

18.10
Eine Bestrafung des Absetzens als Hehlerei kommt dann nicht in Betracht, wenn der Hehler zuvor die Sache angekauft und sich bereits dadurch der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Das Absetzen ist dann, wenn der Hehler überhaupt noch im Einvernehmen mit dem Vortäter tätig wurde und „in dessen Lager“ (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 16) stand, als Nachtat mitbestraft (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1975 – 1 StR 228/75 - NJW 1975, 2109; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14 sowie Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 107).

Beispiel: Der Angeklagte hatte die Elektronikgegenstände, die er zur Erzielung eines eigenen Gewinns verkaufte oder zumindest zum Verkauf anbot, zuvor vom Mitangeklagten angekauft. Damit  war der Ankauf der gestohlenen Elektronikgegenstände die für die Verurteilung des Angeklagten maßgebliche Hehlereihandlung im Sinne des § 
259 Abs. 1 StGB, nicht die spätere Verwertung der angekauften Waren (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14).

  siehe hierzu auch unten Rdn. K.4 - Mitbestrafte Nachtat




Absatzhilfe

20
Absatzhilfe setzt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Absatzerfolg voraus (BGHSt 59, 40, 42; BGH, BGH, Beschl. v. 13.8.2015 - 2 StR 26/15; s.o. Rdn. 18).

Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.). Der Sache nach ist die Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vortäters zur selbständigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362). Der Helfer muss dabei „im Lager„ des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 36) und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache unterstützen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 145/08 - wistra 2008, 386; Fischer StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; Kohlmann, Steuerstrafrecht 29. Lfg. September 2001 § 374 AO Rdn. 53).

Handelte der Angeklagte als sogenannter Zwischenhehler auf eigene Rechnung und nicht im Interesse seines Lieferanten, hat er für seinen Lieferanten keine Absatzhilfe geleistet. Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur diejenigen Handlungen, mit denen der Hehler sich an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 5 StR 371/07 - wistra 2008, 105; Kohlmann, Steuerstrafrecht 29. Lfg. September 2001 § 374 AO Rdn. 53; Voß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 374 AO Rdn. 21; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 153. Ergänzungslieferung AO § 374 Rdn. 20).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 145/08 - wistra 2008, 386): Der Angeklagte X beteiligte sich an der Umladung aus der Ukraine und Russland stammender unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von polnischen Lieferanten von Polen nach Deutschland transportiert wurden. Seine Unterstützung bestand darin, dass er im Auftrag des Angeklagten Y nach Zusage einer Entlohnung von 250 Euro in Polen drei Personen für die Umladung der Zigaretten anwarb und diese nach Solingen beförderte sowie dass er einen Kleintransporter zum Umladeort brachte. Diese Feststellungen tragen allein seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO, § 27 StGB). 1. Beihilfe zur Steuerhehlerei in Form des Ankaufens: Soweit die Zigaretten für den Angeklagten Y als Zwischenhehler bestimmt waren, ist der Angeklagte X wegen Beihilfe zu dessen Steuerhehlerei in Form des Ankaufens (§ 
374 Abs. 1 AO) strafbar. Er stand „im Lager„ des Erwerbers Y und nicht in dem der polnischen Lieferanten. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterstützungshandlungen des Angeklagten X im Ergebnis zugleich den Absatz der polnischen Lieferanten förderten. Eine sich hieran anschließende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten Y liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten X erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten Y und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3). 2. Beihilfe zur Steuerhehlerei durch Hilfeleisten zur Absatzhilfe des M: Soweit die Zigaretten von Y umgeladen werden sollten, aber für andere Zwischenhehler bestimmt waren, liegt ebenfalls keine Absatzhilfe des Angeklagten X, sondern wiederum Beihilfe zur Steuerhehlerei des Angeklagten Y vor. Auch insoweit ist der Angeklagte X nicht unmittelbar für die polnischen Hinterleute als Absatzhelfer tätig geworden. Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten Y. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten Y Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 19.4.2000 - 5 StR 80/00 - wistra 2000, 260; BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 282/05 - wistra 2006, 16; BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 200/07 - wistra 2007, 460; BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 4 StR 120/08 - wistra 2009, 59; vgl. zur erwägenswerten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zum Absatzerfolg des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358; 27, 45; BGH NJW 1990, 2897 f; NStZ 1994, 395 f.; BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 4 StR 120/08 - wistra 2009, 59; 
BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08 - BGHSt 53, 34 - NStZ 2009, 387).

Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtsprechung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490).

Beispiel: Die Mitangeklagte hatte in einer Postfiliale vier Blanko-Postsparbücher entwendet, mit Hilfe der Sparbücher fiktive Konten eröffnet und von den vier gefälschten Sparbüchern jeweils 3.000 DM, insgesamt also 12.000 DM abgehoben. Anschließend kehrte sie in ihre Wohnung zurück und berichtete dem Angeklagten von der Entwendung der Sparbücher, der fiktiven Kontoeröffnung und den Abhebungen. Das erbeutete Geld haben die beiden Angeklagten gemeinsam verbraucht. Aus den Feststellungen ergibt sich zwar nicht, daß der Angeklagte sich das Geld im Sinne von § 
259 StGB verschafft hat, indem er eine eigene (Mit-)Verfügungsgewalt hierüber erlangt hat. Er hat aber zumindest beim gemeinsamen Absetzen des erbeuteten Geldes geholfen (vgl. BGH GA 1965, 374; BGH, Beschl. v. 16.4.1985 - 5 StR 147/85; BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 StR 419/02 - wistra 2003, 99).

Ist nicht bekannt, wie die Gegenstände zu den Anbietern gelangt sind, so dass unklar bleibt, ob von dem Angeklagten eigene Verfügungsgewalt über die Gegenstände ausgeübt wurde, so ist etwa möglich, dass die Veräußerer als Zwischenhehler nur Absetzer oder Absatzhelfer waren und die Bemühungen des Angeklagten, sie bei ihren Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als täterschaftliche Beihilfe in Form der Absatzhilfe, sondern lediglich als Beihilfe zu den Hehlereihandlungen zu werten sind (vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - 3 StR 402/07 - wistra 2008, 146).

Strafgrund der Hehlerei ist es, ein Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363). Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266; BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 4 StR 120/08 - wistra 2009, 59; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 555/09 - wistra 2010, 229).

Beispiel: A hat den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen betrügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den B verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits im Ausland. Als B seine Zahlungsversprechen gegenüber A nicht mehr vollständig einhielt, nahm der C auf Wunsch von A an einem „sog. Krisentreffen„ mit B teil, bei dem die Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. C sollte die Position von A unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. Tatsächlich versuchte C auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen zu können. So kam von ihm (C) unter anderem der Vorschlag, von B eine Abtretung seines Privatvermögens an A zu verlangen, was A auch einforderte. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge hatte A dem B die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig übertragen. B hatte sich damit die Fahrzeuge „verschafft„ und A hatte sie „abgesetzt„. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Erwerb von A herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft worden. Hierzu hatte C nichts beigetragen. Seine Tätigkeit setzte vielmehr erst später ein und diente allein der Durchsetzung der Zahlungsforderungen A's. Hierin liegt keine strafbare Absatzhilfe (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 4 StR 120/08 - wistra 2009, 59).




Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch/Vollendung bei Absatzhilfe

25
Vollendete Hehlerei kann auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 282/05 - wistra 2006, 16; Ruß in LK, 11. Aufl., § 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die Vorbereitung eines späteren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten (BGH, Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 282/05 - wistra 2006, 16). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtsprechung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490). Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490) (BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 200/07 - wistra 2007, 460).

Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellte (BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 200/07 - wistra 2007, 460; BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 4 StR 120/08 - wistra 2009, 59: betr. "bloßer Rückgewinnungshilfe").

Bloßes Einlagern für einen späteren Verkauf bereitet den Absatz erst vor und stellt noch keine Absatzhilfe dar (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 1993, 61 f.; NStZ 1993, 282 f.; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04). Ggfls. kommt Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht (vgl. 
BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04). Die Zulassung des Fahrzeugs, die Vorstellung beim TÜV und der Abschluss der Kraftfahrzeugversicherung stellen bloße Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Fahrzeugs dar (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 616/16).

Sollen demnach in Auftrag gegebene Recherchen nur der Vorklärung dienen, ob und gegebenenfalls wie Sache verwertet werden kann, sind solche Vorerkundigungen dem Vorbereitungsstadium zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 200/07 - wistra 2007, 460; zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für gestohlene Waren: BGH, Beschl. v. 24.7.1963 - 2 StR 220/63).

Für das Erreichen des Versuchsstadiums kann eine verbindliche Vereinbarung über den Ankauf und die Abnahme der vom Vortäter bereits rechtswidrig erlangten (BGH, Urt. v. 7.3.1995 – 1 StR 523/94 - StV 1996, 81, 82) Fahrzeuge reichen, wenn sie daraufhin absprachegemäß unmittelbar auf den Weg zu dem vereinbarten Übergabeort gebracht wurden. Hierin kann ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung und damit ein Versuch des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens liegen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2007 – 5 StR 371/07 Rn. 24 - NStZ 2008, 409, 410; BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11). Die bloße Vereinbarung mit den Tätern einer vorausgegangenen Vermögensstraftat, die Beute abnehmen zu wollen, erfüllt den Versuchstatbestand jedoch noch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1990 – 2 StR 287/90 - BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; BGH, Urt. v. 8.3.2012 - 4 StR 629/11).

Bei Absatzhandlungen gegenüber einem polizeilichen Scheinaufkäufer scheidet die Annahme einer vollendeten Hehlerei grundsätzlich aus (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 4 StR 341/13).

Zur versuchten Absatzhilfe vgl. auch BGH NStZ 1994, 395 (Annahme eines entwendeten defekten Fernsehgeräts unter der Zusage, es zu reparieren); BGH wistra 2006, 16 u. BGH wistra 2006, 27 (Betrieb einer mit Hehlerwerkzeugen ausgestatteten KFZ-Werkstatt); BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7).

Untreue (bzw. Beihilfe zur Untreue) kann eine rechtswidrige Vortat der Hehlerei sein (BGH wistra 2004, 105, 108; BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - 2 StR 504/04; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 7).

Zur Beihilfe zur Hehlerei statt mittäterschaftlicher Hehlerei in Form der Absatzhilfe vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 StR 219/08 - NStZ 2008, 570




Vorsatz

30
Der Tatbestand der Hehlerei setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, den zumindest bedingten Vorsatz des Täters unter anderem dahin voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt ist (BGH, Beschl. v. 23.11.1999 - 4 StR 491/99 - NStZ-RR 2000, 106; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 364/12; BGH, Urt. v. 21.11.2013 – 4 StR 242/13; BGH, Beschl. v. 23.9.2015 - 4 StR 54/15). Hierzu zählen z.B. nicht der Versicherungsbetrug und der Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - 4 StR 453/04 - NStZ 2005, 447, 448; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 364/12). So reicht etwa die Vorstellung, der Vortäter habe als Eigentümer die Versicherung durch einen vorgetäuschten Diebstahl betrügen wollen, für ein vorsätzliches Handeln im Sinne von § 259 StGB nicht aus. Denn in diesem Fall stellte sich das zeitlich vor der betrügerischen Handlung gegenüber der Versicherung liegende Beiseiteschaffen als Tat nach § 265 StGB dar, die als Vortat nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.8.2014 - 2 StR 30/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259, Rn. 3a). Das allein festgestellte Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt ebenfalls nicht (BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 364/12).

Die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat ist nicht erforderlich; vielmehr muss er sich lediglich eine strafbare Handlung vorstellen, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist, also fremde Vermögensinteressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft (vgl. BGH NStZ 1992, 84; BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - 4 StR 443/07 - BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 9 - wistra 2008, 313; BGH, Beschl. v. 23.9.2015 - 4 StR 54/15). Das ist etwa der Fall, wenn der Täter damit rechnete, dass entweder ein Insolvenzverwalter oder aber ein Insolvenzschuldner die Gegenstände "an der Insolvenzmasse vorbei" an den Zeugen veräußert hatte und dies billigend in Kauf nahm. Danach stammten die Gegenstände entweder aus als Untreue oder Unterschlagung strafbaren Straftaten eines Insolvenzverwalters oder aber aus gemäß § 283 StGB strafbaren Bankrotthandlungen, die ebenfalls eine hehlereitaugliche Vortat darstellen (BGH GA 1977, 145 f.; BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - 4 StR 443/07 - wistra 2008, 313).

  siehe zum Vorsatz auch unten Rdn. U.2.10




Bereicherungsabsicht

35
Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen Dritten zu bereichern, d.h. einen Vermögensvorteil zu erlangen oder dem Dritten zu verschaffen (BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 StR 606/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 259 Rn. 26).

Hierfür genügt grundsätzlich der Ankauf zum - vom Täter als solchem erkannten - Marktpreis nicht; auch wenn sich der Täter, wie er weiß, eine vergleichbare Sache ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise hätte verschaffen können, fehlt es an der Bereicherungsabsicht (BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 StR 606/11; BGH, Urt. v. 9.9.1966 - 4 StR 237/66 - bei Dallinger MDR 1967, 369; BGH, Urt. v. 6.3.1968 - 3 StR 38/68 - GA 1969, 62, 63).

Kommt es dem Angeklagten darauf an, einen Vortäter durch seine Absatzbemühungen zu bereichern, reicht dies für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, weil Dritter im Sinne des § 
259 StGB nicht ein Vortäter sein kann (BGH NStZ 1995, 595; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04).

Beim Ankauf bemakelter Ware zum Marktpreis ist eine Bereicherungsabsicht gegeben, wenn die Ware mit Gewinn weiterverkauft werden soll (BGH NStZ 1981, 147; BGH, Urt. v. 9.12.2009 - 1 StR 167/09).

Hat der Angeklagte nach den Feststellungen die gestohlenen Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber erworben, um mit ihrer Hilfe seinen Eltern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, ist damit die nach § 
259 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, nicht belegt (vgl. BGH wistra 1986, 169; BGH, Beschl. v. 12.1.2000 - 3 StR 520/99). Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung der Aufkleber, die ohnehin gegen § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB verstoßen hätte, da sich diese im Eigentum des zuständigen Amtes befinden, an das sie gemäß § 111k StPO herauszugeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2000 - 3 StR 520/99).

Die erforderliche Bereicherungsabsicht im Sinne des § 
259 Abs. 1 StGB kann etwa daraus folgen, daß die wertvollen Bilder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer Darlehensforderungen übergeben wurden (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 1 StR 568/99 - NJW 2000, 2034; BGH bei Dallinger MDR 1954, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 23).   



§ 259 Abs. 2 StGB
 
..." (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß." ... 




Geringwertige Sache

75
Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Hehlerei hat zu entfallen, wenn die von dem Angeklagten entgegengenommenen 25 Euro eine geringwertige Sache im Sinne des § 259 Abs. 2, § 248a StGB waren (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2004 – 2 StR 176/04 - BGHR StGB § 248a Geringwertig 1) und die erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - 4 StR 247/15).



Konkurrenzen




Mehrere Vortaten

K.1
Erwirbt ein Hehler einheitlich mehrere aus einer oder verschiedenen Vortaten stammende Sachen, liegt nur eine Hehlerei vor (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 1 StR 150/14; BGH, Beschl. v. 2.6.2005 – 4 StR 64/05 - NStZ-RR 2005, 236).

Daß die Beute aus mehreren Vortaten stammt, begründet noch nicht die Annahme von mehreren Hehlereitaten. Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die aus mehreren Vortaten stammt, handelt es sich nur um eine Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 StR 419/02 - wistra 2003, 99; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 64; § 52 Rdn. 29).

Dass die Diebesbeute aus zwölf Einbruchsdiebstählen stammt, begründet für sich allein noch keine zwölf Hehlereitaten. Erwirbt der Täter jeweils mehrere aus einer oder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur eine Hehlerei vor (BGH, NStZ-RR 2005, 236; BGH, Beschl. v. 5.5.1998 – 5 StR 157/98; BGH, Beschl. v. 7.9.2010 - 4 StR 393/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 StR 419/02 - wistra 2003, 99, 100 entsprechend zur Absatzhilfe).




Vortatbeteiligung und Hehlereihandlung

K.2
Zwischen der Beteiligung an der Vortat und der späteren Hehlereihandlung besteht grundsätzlich Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; Ruß in LK, 10. Aufl. § 259 Rdn. 46).




Mitbestrafte Nachtat

K.3
Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen (BGH, Urt. v. 18.7.2007 - 2 StR 69/07 - NStZ 2008, 396; BGH, Urt. v. 27.8.2008 - 2 StR 329/08 - wistra 2008, 423; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 151). Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68; BGH NStZ 1987, 23; BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 3 StR 19/00 - wistra 2001, 60; BGH, Urt. v. 18.7.2007 - 2 StR 69/07 - NStZ 2008, 396; BGH, Urt. v. 7.10.2003 - 1 StR 274/03 - BGHSt 48, 360 - NJW 2004, 169: Ausscheiden von Hehlerei bei gemeinschaftlichem Diebstahl; BGH, Urt. v. 27.8.2008 - 2 StR 329/08 - wistra 2008, 423; Rissing-van Saan aaO Vor § 52 Rdn. 153).

  siehe auch oben: Absetzen als mitbestrafte Nachtat bei Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Vortäter;
 ferner Tateinheit, § 52 StGB --> Mitbestrafte Nachtat;  siehe betr. Anstiftung und Beihilfe zu der vorausgegangenen Tat oben --> Rdn. 5

Die Käufer können gemäß § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Eigentum an den gestohlenen Waren erlangen, die der Täter angekauft und sodann gewinnbringend im Internet versteigert. Hierbei schädigt der Täter mit dem Ankauf des Diebesguts die bestohlene Firma weiter (zum Rechtsgut des Hehlereitatbestands vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 1). Den versuchten oder vollendeten Betrug begeht er jedoch zum Nachteil der Käufer der gestohlenen Ware und verletzt damit jeweils einen anderen Rechtsgutsträger. Damit führt er zugleich einen weiteren Schaden über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus herbei, so dass insoweit eine mitbestrafte Nachtat nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 27.8.2008 - 2 StR 329/08 - wistra 2008, 423: Tatmehrheit zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und dem (versuchten) Betrug).

 
siehe auch: Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei, § 260 StGB --> Konkurrenzen 




Wahlfeststellung

K.4
Dass Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. v. 9.7.1998 - 4 StR 250/98; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473).

Beispiel: Der Angeklagte hat jeweils zuvor auf einem Gelände der X AG gestohlenes Buntmetall im Interesse der Mitangeklagten an Schrotthändler veräußert. Eine - ihm mit der Anklageschrift jeweils als mittäterschaftlich begangener schwerer Bandendiebstahl zur Last gelegte - "Beteiligung" bzw. "Mitwirkung" an den Diebstählen kann dagegen nicht bzw. "nicht sicher"  festgestellt werden. Bei einer derartigen Fallgestaltung der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlereihandlung ist eine Verurteilung wegen der dem Diebstahl folgenden "Nachtat" der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geboten (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.1989 - 4 StR 170/89 - BGHR vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - 4 StR 651/10 - StraFo 2011, 230).

Beispiel: Der Angeklagte hat auf seinem Betriebsgelände einen zuvor von unbekannten Tätern in den Niederlanden entwendeten LKW Mercedes Benz Sprinter entgegengenommen und anschließend demontiert, um die Fahrzeugteile gewinnbringend zu verkaufen. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl vermochte die Strafkammer weder festzustellen noch auszuschließen. Bei einer derartigen Fallgestaltung der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlereihandlung ist eine Verurteilung wegen der dem Diebstahl folgenden „Nachtat“ der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.2015 - 4 StR 397/15; BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – 4 StR 651/10 - NStZ 2011, 510 mwN).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB --> Wahlfeststellung; § 242 StGB, Diebstahl




[ Verjährung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung ]

K.4.1
Die getroffene Postpendenzfeststellung benachteiligt den Angeklagten unangemessen, wenn die von ihm möglicherweise begangenen Diebstähle, die im Falle ihres Erwiesenseins einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei entgegenstünden, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden können. Der Zweifelssatz gebietet es deshalb, den Angeklagten so zu stellen, als habe er diese Diebstähle begangen (BGH, Beschl. v. 17.6.2003 - 3 StR 183/03 - wistra 2003, 430).

 
siehe auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Wahlfeststellung; In dubio pro reo

Zu den Konkurrenzen Hehlerei - Geldwäsche siehe  § 261 StGB, Geldwäsche
 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 259 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Strafzumessungserwägungen

S.3




[ Allgemeine Erwägungen ]

S.3.1




- Maß der Pflichtwidrigkeit

S.3.1.1
Bei der Zumessung der Einzelstrafen ist es fehlerhaft, auf die Höhe des durch die jeweilige Vortat dem Tatopfer zugefügten Schadens abzustellen und dem Angeklagten stets den gesamten Schaden zur Last zu legen, wenn sein hehlerisches Tatverhalten nur Teile der Beute aus der Vortat betrifft. Damit wird das Gewicht des vom Angeklagten begangenen Unrecht und das Maß seiner Pflichtwidrigkeit nicht zutreffend erfaßt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - 4 StR 190/00 - NStZ 2000, 607).




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.3.3




- Mitbestrafte Nachtaten

S.3.3.1
  siehe zur strafschärfenden Berücksichtigung mitbestrafter Nachtaten oder zur strafmildernden Berücksichtigung
von Nachtaten, die etwa wegen eines Verfolgungshindernisses wieder aufleben: Strafzumessung, § 46 StGB und Tateinheit, § 52 StGB
 




[ Nicht zulässige Erwägungen ]

S.3.4
Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt die strafschärfende Erwägung, daß er sich "bewußt war, diese rechtswidrigen Vermögenszustände aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen", einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04 - wistra 2005, 27).



Urteil




Urteilsgründe

U.2




[ Mindesfeststellungen und Schätzung ]

U.2.1
Sind konkrete zeitliche Feststellungen dazu, wann das jeweils verkaufte Diebesgut in den Besitz der Angeklagten gelangt sind, nicht möglich, sind gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte festzustellen. Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens (etwa Wert der verkauften und der bei Durchsuchungen bei den Angeklagten sichergestellten Kraftfahrzeugteile) auf die einzelnen Erwerbsakte einer genauen Feststellung entzieht, muss ggfls. eine Zuordnung im Wege der Schätzung erfolgen (vgl. BGH NJW 2002, 1810; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten, Betrug und Steuerhinterziehung 2; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 64/05; vgl. zu den Kriterien und Voraussetzungen zulässiger Schätzung insb. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 StR 283/09 - wistra 2010, 148).




[ Bereicherungsabsicht ]

U.2.5
Auch wenn eine Bereicherungsabsicht nach den Tatumständen nahe liegt, macht dies eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht entbehrlich. Denn es ist durchaus vorstellbar, daß ein Beteiligter, der sich generell durch Straftaten eine Einnahmequelle erschließen will, gleichwohl im Einzelfall Hilfeleistungen auch aus Gefälligkeit erbringt. Es sollte daher insbesondere nicht an der Angabe fehlen, was der Angeklagte dem Vortäter zu zahlen hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04).




[ Vorsatz ]

U.2.10
Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen darlegen, auf welcher Grundlage er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und sich wenigstens damit abgefunden hat, dass die jeweiligen Gegenstände durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.9.2015 - 4 StR 54/15; BGH, Beschl. v. 23.11.1999  – 4 StR 491/99 - BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 6; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 – 3 StR 364/12 - NStZ-RR 2013, 78).

  siehe zum Vorsatz auch oben Rdn. 30
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

§ 
259 Abs. 3 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB).

  siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB 




[ Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ]

Z.1.2
Nach § 259 Abs. 2 StGB gelten die §§ 247 und 248a StGB sinngemäß. Liegen daher die privilegierenden Umstände des § 247 StGB vor, stellt das Fehlen eines Strafantrags ein Verfahrenshindernis dar. Gleiches gilt bei der Verweisung auf § 248a StGB, wenn sich die Hehlerei auf Gegenstände von geringem Wert bezieht, wobei neben oder an Stelle des Antrags die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft in Betracht kommt.

  siehe auch: Haus- u. Familiendiebstahl, § 247 StGB; Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB; Antragsberechtigte, § 77 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO




Führungsaufsicht

Z.4
§ 262 StGB sieht bei Straftaten nach § 259 StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

  siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht




Haftsachen

Z.5




[ Wochenfrist ]

Z.5.1
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10; siehe auch oben --> Rdn. Z.1.2).




Verfallsanordnungen

Z.6
In Fällen von Hehlerei stehen im Regelfall Schadensersatzansprüche der Geschädigten einer Verfallsanordnung entgegen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ 1996, 332; BGH, Beschl. v. 14.3.2002 - 3 StR 9/02 und vom 21.2.2002 - 5 StR 20/02 [insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. v. 25.7.2006 - 4 StR 223/06; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 96/08).

 
siehe auch: § 73 StGB, Voraussetzungen des Verfalls --> Rdn. 25 ff.




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 259 StGB wird verwiesen auf:

§ 247 StGB   siehe auch: Haus- u. Familiendiebstahl, § 247 StGB
§ 
248a StGB   siehe auch: Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB

Auf § 
259 StGB wird verwiesen in:

§ 261 StGB 
  siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
 




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