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§ 66b StGB
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 
 
 
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Überblick zur Darstellung § 66b StGB

Gesetzesänderung
Rechtsprechung zu § 66b StGB aF.
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             Innere Tatsachen
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     Erheblichkeit der neuen Tatsachen
     Hang
     § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB
         Unmöglichkeit der Anordnung aus rechtlichen Gründen
         Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
         Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
         Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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 § 66b Abs. 3 StGB
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