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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 120 StGB
Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


§ 120 Abs. 1 StGB site sponsoring
    Gefangeneneigenschaft
       Vollzugslockerungen
    Strafzumessung
       Strafrahmen
    Prozessuales
       Verfahrenshindernisse
          Verfolgungsverjährung





§ 120 Abs. 1 StGB




Gefangeneneigenschaft

5




[ Vollzugslockerungen ]

5.1
Freiheitsstrafe soll nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 StVollzG in der Form des offenen Vollzuges durchgeführt werden. Daneben gibt es Vollzugslockerungen, die zu einer Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen führen, nämlich Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang (§ 11 Abs. 1 StVollzG) sowie Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG). Demgemäß ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß Freigang, jedenfalls wenn die tägliche Rückkehr des Betroffenen an den Verwahrungsort vorgesehen ist und dies kontrolliert wird, die Gefangeneneigenschaft des Betroffenen im Sinne des § 120 StGB nicht entfallen läßt (vgl. BGHSt 37, 388, 392; BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 15 i.V.m. § 120 Rdn. 4).

Der Freigang ist dabei als Verwahrung in einer Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB anzusehen (vgl. 
BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04).

  siehe hierzu:
§ 66 StGB, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Rdn. 120 - Rückfallverjährung      



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 120 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen


Strafrahmen § 
120 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
     



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Gefangenenbefreiung nach § 120 Abs. 1 und 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
   



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
 




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