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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 123 StGB
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 123 Abs. 1 StGB
    Wohnung
    Weiteres Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen
§ 123 Abs. 2 StGB
    Strafantragserfordernis
Konkurrenzen
    Hausfriedensbruch und Raub
    Hausfriedensbruch und Wohnungseinbruchsdiebstahl
Strafzumessung
    Strafrahmen
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    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag
    Haftsachen
      Wochenfrist
    Gesetze
       Verweisungen





§ 123 Abs. 1 StGB




Wohnung

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Der Begriff der Wohnung umfasst grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Dazu zählen nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01; BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; Fischer StGB 55. Aufl. § 123 Rdn. 6; § 244 Rdn. 24; Schmitz in Münch-Komm. § 244 Rdn. 56). Dieser in erster Linie am Wortsinn orientierte Wohnungsbegriff kann jedoch mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers für die Heraufstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nicht uneingeschränkt auf den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB übertragen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514).

  siehe zum Begriff der Wohnung i.S.v. § 244 StGB: § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl --> Rdn. 20.2
 




Weiteres Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen

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Ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter nach der Aufforderung, sich zu entfernen, den Raum nicht unverzüglich verlässt. Das weitere Verweilen muss dabei von solcher Dauer sein, dass es sich als Ungehorsam gegen die ergangene Aufforderung darstellt. Erst das Überschreiten dieser Grenze führt dazu, dass der Täter ohne Befugnis verweilt und damit ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht vorliegt (vgl. Lilie in LKStGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 65 f. mwN). 



§ 123 Abs. 2 StGB




Strafantragserfordernis

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Gemäß § 123 Abs. 2 StGB bedarf es des schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrags des Inhabers des Hausrechts (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - 4 StR 321/10). 



Konkurrenzen




Hausfriedensbruch und Raub

K.1
Der mit dem Eindringen in die Wohnung des Geschädigten verwirklichte Hausfriedensbruch steht zu dem nachfolgenden Raub in Tateinheit (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 239/09 - NStZ-RR 2010, 53).

 
siehe auch: § 249 StGB, Raub




Hausfriedensbruch und Wohnungseinbruchsdiebstahl

K.2
  siehe hierzu: § 244 StGB Rdn. K.3
 
 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 123 StGB: 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 6 Monat 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Hausfriedensbruch beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

Absolute Verjährung:

Beispiel: Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs besteht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung. Da die Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2006 begangen wurde, ist bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 3. September 2012 gemäß § 
78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 StGB die absolute Verjährungsfrist von sechs Jahren abgelaufen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 3 StR 1/13). Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (BGH, Beschl. v. 6.10.1989 - 3 StR 80/89 - NStZ 1990, 80, 81 mwN; BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 3 StR 1/13).     




[ Fehlender Strafantrag ]

Z.1.2
Nach § 123 Abs. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag des Hausrechtsinhabers verfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - 4 StR 321/10).

 
siehe auch: Antragsberechtigte, § 77 StGB; Antragsfrist, § 77b StGB    




Haftsachen

Z.5




[ Wochenfrist ]

Z.5.1
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10).   




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 123 StGB wird verwiesen in:

§ 380 StPO 
  siehe auch: Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung, § 380 StPO
    




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

 




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